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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Teilkündigung (einseitige Änderung von Vertragsbedingungen gegen den Willen des Vertragspartners) grundsätzlich unzulässig ist. Ein Widerrufsvorbehalt (z. B. zur Änderung des Verkaufsbezirks) ist nur wirksam, wenn er nicht das Vertragsgleichgewicht stört (insbesondere bei Umgehung des Kündigungsschutzes) und nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt wird. Im konkreten Fall war die einseitige Änderung des Verkaufsbezirks zulässig, da dieser für den Arbeitnehmer nicht existenziel war (nur 20 % der Vergütung betroffen).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) will den Verkaufsbezirk eines Arbeitnehmers (AN) einseitig ändern.
  • Der AN wehrt sich gegen diese Änderung, da sie seine Einkünfte (Provision) beeinflussen könnte.
  • Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag mit Widerrufsvorbehalt für die Bezirksänderung.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Teilkündigungen (einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen) sind grundsätzlich unzulässig, da sie das vertragliche Gleichgewicht stören.
  • Ein Widerrufsvorbehalt ist nur wirksam, wenn:
  • Er nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt (z. B. bei wesentlichen Vertragsbestandteilen wie existenzsichernder Provision).
  • Die Ausübung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgt.
  • Im konkreten Fall:
  • Die Änderung des Verkaufsbezirks war zulässig, weil:
    • Die Provision nur 20 % des Einkommens ausmachte (keine Existenzgrundlage).
    • Keine gravierende Störung des Vertragsgleichgewichts vorlag.
    • Der Widerrufsvorbehalt nicht gegen zwingendes Recht (z. B. KSchG) verstieß.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Teilkündigung vs. Widerrufsvorbehalt:

    • Eine Teilkündigung ist unzulässig, da sie die vertragliche Bindung einseitig aufhebt, ohne die Gegenrechte der anderen Partei zu berücksichtigen.
    • Ein Widerrufsvorbehalt ist nur wirksam, wenn er nicht das Äquivalenzgefüge (Leistung ↔ Gegenleistung) zerstört.
  2. Grenzen des Widerrufsvorbehalts:

    • Unwirksam, wenn er wesentliche Vertragselemente (z. B. Hauptleistungspflichten) einseitig ändern kann und damit Kündigungsschutz umgehen würde.
    • Beispiel: Bei einem Handelsvertreter (HV), dessen Einkommen ausschließlich aus Provision besteht, wäre eine einseitige Bezirksänderung unzulässig (nur per Änderungskündigung möglich).
  3. Billiges Ermessen (§ 315 BGB):

    • Die Ausübung des Widerrufs muss konkret billig sein – hypothetische Nachteile reichen nicht.
    • Im Streitfall: Keine tatsächliche Einkommensminderung für den AN → keine Unbilligkeit.
  4. Betriebsverfassungsrecht:

    • Widerrufsvorbehalte unterliegen nicht den Kündigungsschutzvorschriften (§§ 102, 103 BetrVG).
    • Eine Versetzung (§ 95 BetrVG) liegt nicht vor → keine Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

Kernaussage: Einseitige Vertragsänderungen sind nur unter engen Voraussetzungen (billiges Ermessen, keine Umgehung zwingenden Rechts) zulässig. Im vorliegenden Fall war die Bezirksänderung wirksam, da sie das Vertragsgleichgewicht nicht grundlegend störte.

KI INHALT
Teilkündigung zur einseitigen Vertragsänderung ist unzulässig. Widerrufsvorbehalte müssen billiges Ermessen wahren und dürfen nicht den Kündigungsschutz umgehen. Gebietsänderungen sind nur bei unwesentlichen Vertragsbestandteilen einseitig möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Änderung des Verkaufsbezirks eines Werksreisenden
Teilkündigung oder einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen auf Grund eines Widerrufsvorbehalts
Teilkündigung und Widerrufsvorbehalt
Änderungsvorbehalt
FUNDSTELLE
EversOK
BAGE 40, 199
RdA 83, 195
BB 83, 1791
DB 83, 1368
AR-Blattei Kündigung I B, Entscheidung 3 m. Anm. Gröninger
SAE 83, 185 m. Anm. Beitzke
AuR 83, 154
EzA § 315 BGB Nr. 28 m. Anm. Herschel
Gewerkschafter 83 H. 6 S. 10
ARST 83, 120
BlfSt. 83, 216
MDR 83, 785
Quelle 83, 498
ArbGeb 84, 607
EzBAT § 53 BAT Teilkündigung Nr. 1
VW 83, 759, 991
NORM
§ 611 BGB
§ 315 BGB
§ 12 SchwbG
§ 99 BetrVG
§ 1 KSchG
§ 286 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.1982
AKTENZEICHEN
2 AZR 455/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.03.2026 17:39:37