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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) für eine Schlechterfüllung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn er einem Kunden, der eine sichere Anlageform für eine Hausfinanzierung wünscht, stattdessen eine risikobehaftete Anlage vermittelt. Zudem kann auch ein Angestellter eines VM-Büros haften, wenn er im Rechtsverkehr wie ein Inhaber auftritt und keine klaren Hinweise auf den tatsächlichen Inhaber vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) und dessen Angestellten Schadensersatz, weil der VM ihm statt einer sicheren Anlageform für seine Hausfinanzierung eine risikobehaftete Anlage vermittelt hat. Der Anspruch könnte sich aus Schlechterfüllung eines Auskunftsvertrags sowie aus einer möglichen Haftung des Angestellten als scheinbarer Inhaber des Maklerbüros ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat festgestellt, dass eine Schlechterfüllung des Auskunftsvertrags vorliegt, wenn der Kunde eine sichere Anlage wünscht, der VM aber eine risikoreiche vermittelt. Zudem hat es klargestellt, dass auch der Angestellte haften kann, wenn er im Rechtsverkehr wie ein Inhaber auftritt (hier: Vater und Sohn unter demselben Familiennamen als Firmenname) und keine klaren Hinweise auf den tatsächlichen Inhaber (z. B. im Briefkopf oder Firmenstempel) erkennbar sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Schlechterfüllung des Auskunftsvertrags: Der VM hat seine vertragliche Pflicht verletzt, indem er die Wünsche des Kunden (sichere Anlage) nicht erfüllt und stattdessen eine risikobehaftete Anlage empfohlen hat.
- Haftung des Angestellten: Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts wird zwar vermutet, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner ist. Allerdings kann eine persönliche Haftung des Angestellten greifen, wenn dieser im Rechtsverkehr als Inhaber auftritt und keine klaren Hinweise auf den tatsächlichen Inhaber vorliegen. Dies war hier der Fall, da Vater und Sohn unter dem Familiennamen firmierten und keine Unterscheidung möglich war.