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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 25.01.1994 - 20 U 21/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, wenn er Schadensersatzansprüche einer Kundin gegen Unfallverursacher geltend macht, da dies nicht zum Kerngeschäft der Versicherungsvermittlung gehört. Personelle Verflechtungen zwischen der Kundin und dem VM ändern daran nichts.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) macht im Namen einer Kundin Schadensersatzansprüche gegen Dritte (Schädiger aus Verkehrsunfällen) geltend. Die Kundin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich Kommanditisten der Versicherungsmaklerfirma sind. Die Frage ist, ob diese Tätigkeit des VM mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vereinbar ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf urteilte, dass der VM mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen das RBerG verstößt. Die Tätigkeit sei keine erlaubte Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung, sondern eine unzulässige Rechtsbesorgung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Rechtsbesorgung (hier: Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen) stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen, die zum Kerngeschäft eines VM gehört.
  • Die personellen Verflechtungen (Geschäftsführer der Kundin sind zugleich Kommanditisten des VM) machen die Angelegenheit nicht zur "eigenen" des VM. Das RBerG verbiete solche Tätigkeiten unabhängig von solchen Verbindungen.
  • Die Tätigkeit falle damit unter das Verbot der unentgeltlichen Rechtsbesorgung durch Nicht-Anwälte nach § 1 RBerG (a.F.).

Rechtliche Einordnung: Das Urteil betont die strenge Trennung zwischen Versicherungsvermittlung und Rechtsberatung. Selbst bei wirtschaftlicher oder personeller Nähe zur Kundin darf ein VM keine fremden Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, sofern dies nicht ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist.

KI INHALT
Versicherungsmakler dürfen keine Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen geltend machen, da dies gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und nicht mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen zusammenhängt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverstoß durch unzulässige Rechtsberatung eines VM
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte
FUNDSTELLE
AnwBl 94, 574
NORM
Art. 1 § 1 RBerG
Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG
§ 1 UWG
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.01.1994
AKTENZEICHEN
20 U 21/93
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
11.10.2018