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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, wenn er Schadensersatzansprüche einer Kundin gegen Unfallverursacher geltend macht, da dies nicht zum Kerngeschäft der Versicherungsvermittlung gehört. Personelle Verflechtungen zwischen der Kundin und dem VM ändern daran nichts.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) macht im Namen einer Kundin Schadensersatzansprüche gegen Dritte (Schädiger aus Verkehrsunfällen) geltend. Die Kundin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich Kommanditisten der Versicherungsmaklerfirma sind. Die Frage ist, ob diese Tätigkeit des VM mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vereinbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf urteilte, dass der VM mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen das RBerG verstößt. Die Tätigkeit sei keine erlaubte Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung, sondern eine unzulässige Rechtsbesorgung.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Rechtsbesorgung (hier: Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen) stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen, die zum Kerngeschäft eines VM gehört.
- Die personellen Verflechtungen (Geschäftsführer der Kundin sind zugleich Kommanditisten des VM) machen die Angelegenheit nicht zur "eigenen" des VM. Das RBerG verbiete solche Tätigkeiten unabhängig von solchen Verbindungen.
- Die Tätigkeit falle damit unter das Verbot der unentgeltlichen Rechtsbesorgung durch Nicht-Anwälte nach § 1 RBerG (a.F.).
Rechtliche Einordnung: Das Urteil betont die strenge Trennung zwischen Versicherungsvermittlung und Rechtsberatung. Selbst bei wirtschaftlicher oder personeller Nähe zur Kundin darf ein VM keine fremden Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, sofern dies nicht ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist.