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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 10.08.1994 – 4 Ca 778/94) entscheidet, dass ein Kündigungsschreiben auch dann als zugegangen gilt, wenn es an die alte Wohnung adressiert wurde, der Empfänger dort aber noch einen Briefkasten und Schlüssel besitzt. Der Zugang wird vermutet, sobald das Schreiben im Briefkasten lag – unabhängig von der Entnahme. Die Postlaufzeit eines einfachen Briefs kann dabei durch den Vergleich mit einem gleichzeitig versandten Einschreiben geschätzt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber will die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer durchsetzen. Der Arbeitnehmer bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens, da er bereits umgezogen war. Streitig ist, ob die Kündigung wirksam zuging, obwohl sie an die alte Adresse gesandt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält die Kündigung für wirksam zugestellt. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der alten Wohnung wohnt, muss er sich den Zugang zurechnen lassen, solange er dort noch einen Briefkasten unterhält und über die Schlüssel verfügt. Der Zugang gilt als erfolgt, sobald das Schreiben im Briefkasten lag – unabhängig davon, wann der Empfänger es tatsächlich entnimmt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Zurechnung des Zugangs: Der Arbeitnehmer hat durch die Beibehaltung von Briefkasten und Schlüssel den Anschein erweckt, dass die alte Adresse noch für den Postempfang geeignet ist. Daher muss er sich den Zugang zurechnen lassen.
- Postlaufzeit: Für einen einfachen Brief kann die Laufzeit durch den Vergleich mit einem gleichzeitig versandten Einschreiben (mit vermerkter Laufzeit) im Wege des Anscheinsbeweises geschätzt werden.
- Zugangszeitpunkt: Entscheidend ist die Einlegung des Schreibens in den Briefkasten, nicht die spätere Entnahme durch den Empfänger.