1. Abwälzungs- und Nachfolgevereinbarungen sind auch im Recht der VV grundsätzlich statthaft (vgl. dazu Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung 1955, S. 428; vgl. auch Lohmüller, VW 55, 151), sofern sie nicht einen unangemessen hohen Preis für die Übernahme der Vertretungsrechte vorsehen, der auf eine Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB schließen lässt (vgl. dazu BGH, 24.02.1983 LS 9 m.w.N.).
2. Gleichwohl ist festzustellen, dass Abwälzungsvereinbarungen in der Assekuranz in Deutschland kaum gebräuchlich sind, während sie in ausländischen Versicherungswirtschaften einer allgemeinen Übung entsprechen (vgl. Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung, 1955, S. 428). Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Einerseits ist festzustellen, dass der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) der Möglichkeit einer Ausgleichsabwälzung ablehnend gegenübergestanden hat, Andererseits ist festzustellen, dass die deutsche Assekuranz auch davor scheute, einem VV größere Bestände zu überantworten.
3. Der GDV hat seinen Mitgliedsunternehmen in seinem 15. Geschäftsbericht 1962/63 davon abgeraten Ausgleichsabwälzungsvereinbarungen zu treffen, weil diese zu einem Recht des VV am Versicherungsbestand führen könnten (15. GBGDV 62/63, S. 147, 148). Diese Sorge ist unbegründet. Mit der Abwälzungsvereinbarung werden dem VV nur die Vertretungsrechte am Bestand übertragen. Diese Vertretungsrechte verfallen ohne Weiteres mit der Beendigung des Agenturvertrages. Ein weiterreichendes Recht des VV an dem zur Betreuung zugewiesenen Versicherungsbestand wird durch die Abwälzungsvereinbarung nicht eingeräumt.
4. Üblicherweise werden nach der ausgleichsrechtlichen Abwicklung eines Agenturvertrages mit einer größeren Agentur in Deutschland die Bestände an mehrere VV verteilt. Dabei wird im Grundsatz das Ziel verfolgt, jedem einzelnen VV gerade so viel wie nötig an Versicherungsverträgen mitzugeben, damit dieser nicht vom VU in den ersten Jahren seiner Tätigkeit durch (verlorene) Zuschüsse unterstützt werden muss. Diese Kalkulation bringt es mit sich, dass die übernehmenden VV weder willens noch auch nur in der Lage sind, für übertragene Bestände ein Entgelt zu zahlen. Wie es diese Praxis erhellt, werden vorhandene Großbestände aus abgewickelten Agenturverträgen in der deutschen Assekuranz in erster Linie für den Ausbau der Vertreterorganisation verwendet, anstatt den aus dem Bestandswert vergüteten AA des ausgeschiedenen VV durch entgeltliche Übertragung der Vertretungsrechte für den Gesamtbestand auf einen Bestandsnachfolger zu refinanzieren. Diese Praxis dürfte auch dadurch gefördert worden sein, dass die Kostenbelastung der Versicherer bei der Abwicklung der Agenturverträge sich durch die Anwendung der "Grundsätze" stets unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrages einer dreifachen Jahresprovision beliefen.
5. In Zukunft ist dagegen mit einer deutlichen Erhöhung der Kosten der Versicherer für die ausgleichsrechtliche Abwicklung von Agenturverträgen zu rechnen. Denn nachdem die an der Schaffung der "Grundsätze" beteiligten Verbände sich in den von Ihnen vereinbarten Hauptpunkten darauf geeinigt haben, dass die "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" nicht mehr verbindlich sein sollen, wenn eine Partei eine von ihnen abweichende Berechnung des AA vorlegt, kann den Grundsätzen auch in der Praxis keine Letztverbindlichkeit mehr zukommen. Da der sich im Wege der konkreten Vorteils- und Verlustprognose ermittelte AA denjenigen nach den "Grundsätzen" erfahrungsgemäß erheblich überschreitet, müssen sich die Versicherer tendenziell darauf einstellen, in diesem Zusammenhang höhere Kosten für die Erfüllung der Ansprüche des VV auf Zahlung eines AA zu haben.
6. Hinzu kommt, dass das bisherige Verfahren, mit dem die Kosten der Versicherer für die Befriedigung der Ansprüche der VV auf AA bei steueroptimaler Gestaltung um rund 80 % verringert werden konnten, indem die Versicherer Leistungen in die Altersversorgung des Vertreters erbrachten, nicht mehr den erwünschten Erfolg zeitigen wird. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass die Versorgungskonzepte der Versicherer, soweit sie nicht in Form einer Direktversicherung gestaltet sind, sondern in Form einer Pensions- oder Unterstützungskasse, regelmäßig nach dem BetrAVG ausgestaltet waren. Danach haben die VV den Versorgungsanspruch erst nach einer gesetzlich festgelegten Mindestbetriebszugehörigkeit unverfallbar erworben. Was die Versicherungswirtschaft nicht bedacht hat, ist der Umstand, dass die VV die Versorgungsanwartschaft nach zwingendem Betriebsrentenrecht verdient haben und dass im Umfang des durch die Betriebstreue erdienten Rentenbetrages auch eine Minderung des AA unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB i. V. m. Abs. 5 HGB nicht in Betracht kommen kann.
7. Vor dem Hintergrund der sich aus den unter Ziff. 4 u. 5 dargestellten Gründen wesentlich erhöhenden Kostenbelastung der Versicherer mit der Befriedigung der AA ausgeschiedener VV wird sich die bisherige Praxis, Kleinstbestände unentgeltlich auf neu eintretende VV zu übertragen, kaum aufrecht erhalten lassen. Es ist damit zu rechnen, dass die Versicherer dem Beispiel der ausländischen Versicherungswirtschaft folgen, indem sie vermehrt dazu übergehen, frei werdende Versicherungsbestände gegen Entgelt auf größere Agenturen zu übertragen. Diese Vorgehensweise wird den Nebeneffekt haben, dass die übernehmenden Agenturen die Bestände mit weitaus größeren Bemühungen gegen den Einbruch von Wettbewerbern verteidigen werden, weil sie infolge der Bestandsabwanderung nicht nur künftige Einnahmen aus dem Bestand verlieren, sondern wirtschaftlich im Hinblick auf die verlorene Möglichkeit einer Amortisation des gezahlten Entgelts Verluste erleiden. Aus diesem Grund wird die Praxis der entgeltlichen Übertragung von Vertretungsrechten Wertigkeit und Bedeutung des übertragenen Bestandes im Bewusstsein der VV heben.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 18.02.1966, dass Nachinkassoprovisionen, die ein Versicherungsvertreter (VV) an seinen Vorgänger aufgrund von Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft zahlt, nicht als Renten oder dauernde Lasten im Sinne des § 8 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) anzusehen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) zahlt an seinen Vorgänger Nachinkassoprovisionen, die auf Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft beruhen. Streitig war, ob diese Zahlungen als Renten oder dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG (Gewerbesteuergesetz) zu qualifizieren sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster verneinte dies: Die Nachinkassoprovisionen sind nicht als Renten oder dauernde Lasten im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG einzustufen.
c) Begründung des Gerichts: Die Zahlungen erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von Renten oder dauernden Lasten. insb. fehlt es an der für § 8 Nr. 2 GewStG erforderlichen Dauerhaftigkeit oder wiederkehrenden Leistungspflicht in einem steuerrechtlich relevanten Sinne. Die Provisionszahlungen sind vielmehr einmalige oder zeitlich begrenzte Vergütungen im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen VV und Versicherungsgesellschaft.