zur Rechtsfigur des Finanzmaklers vgl. Graue, Die Rechtsstellung des Finanzmaklers, 1975
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Finanzmakler der Bank alle relevanten Umstände für die Kreditvergabe offenlegen muss, insbesondere Risiken wie unfertige Anlagen oder geänderte Verwendung des Kredits. Bei Pflichtverletzungen (z. B. falsche Auszahlung) haftet er. Die Prüfung der Sicherheiten obliegt jedoch allein der Bank.
Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 08.07.1970 - IV ZR 1174/68):
a) Wer will was von wem woraus?
- Klagende Bank verlangt Schadensersatz von einem Finanzmakler, der für sie Kredite vermittelt hat.
- Grund: Der Makler habe Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt, insbesondere durch unterlassene Aufklärung über risikorelevante Umstände (z. B. unfertige Anlage, geänderte Kreditverwendung) und falsche Auszahlung des Kreditbetrags.
b) Entscheidung des Gerichts:
- Der BGH bestätigt, dass der Finanzmakler der Bank alle für die Kreditentscheidung wesentlichen Umstände mitteilen muss.
- Konkrete Pflichtverletzungen:
- Kein Hinweis, dass die zu finanzierende Anlage noch nicht fertig war.
- Auszahlung des Kredits an den Käufer (statt an den Verkäufer wie beantragt).
- Unterlassung der Mitteilung über finanzielle Engpässe des Käufers und dessen Absicht, den Kredit als Geschäftskredit zu nutzen.
- Die Prüfung der Sicherheiten bleibt jedoch Aufgabe der Bank, nicht des Maklers.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Makler hat eine Aufklärungspflicht gegenüber der Bank, da er als Vermittler über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Risikobewertung entscheidend sind.
- Die falsche Auszahlung und die unterlassenen Hinweise stellen vertragliche Pflichtverletzungen dar, die die Bank in ihrer Entscheidung beeinflusst hätten.
- Die Sicherheitenprüfung fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Maklers, da dies originäre Aufgabe der kreditgebenden Bank ist.
Kernaussage: Finanzmakler müssen Banken umfassend informieren, haften bei Pflichtverstößen, aber die Bonitäts- und Sicherheitenprüfung bleibt Bankensache.