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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Bayern entscheidet, dass die Nachprüfung einer unklaren Mängelrüge durch einen selbständigen Provisionsvertreter (Kaufvermittler) nicht als versicherte Tätigkeit im Sinne von § 537 Nr. 10 RVO a. F. gilt, da sie zu seiner beruflichen Tätigkeit gehört.
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbständiger Provisionsvertreter (Kläger) begehrt den Versicherungsschutz für eine Tätigkeit (Nachprüfung einer Mängelrüge) aus der Rechtsverordnung (§ 537 Nr. 10 RVO a. F.). Die Versicherung (Beklagte) lehnt dies ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Tätigkeit nicht versichert ist, da sie zum typischen Berufsbild des Provisionsvertreters gehört.
c) Begründung: Die Nachprüfung von Mängelrügen fällt in den Rahmen der Berufstätigkeit eines Kaufvermittlers. § 537 Nr. 10 RVO a. F. erfasst nur Tätigkeiten, die über die berufliche Tätigkeit hinausgehen – hier liegt jedoch eine berufstypische Handlung vor.