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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Bayern, 17.12.1965 - 2/U 340/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Bayern entscheidet, dass die Nachprüfung einer unklaren Mängelrüge durch einen selbständigen Provisionsvertreter (Kaufvermittler) nicht als versicherte Tätigkeit im Sinne von § 537 Nr. 10 RVO a. F. gilt, da sie zu seiner beruflichen Tätigkeit gehört.


a) Wer will was von wem woraus? Ein selbständiger Provisionsvertreter (Kläger) begehrt den Versicherungsschutz für eine Tätigkeit (Nachprüfung einer Mängelrüge) aus der Rechtsverordnung (§ 537 Nr. 10 RVO a. F.). Die Versicherung (Beklagte) lehnt dies ab.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Tätigkeit nicht versichert ist, da sie zum typischen Berufsbild des Provisionsvertreters gehört.

c) Begründung: Die Nachprüfung von Mängelrügen fällt in den Rahmen der Berufstätigkeit eines Kaufvermittlers. § 537 Nr. 10 RVO a. F. erfasst nur Tätigkeiten, die über die berufliche Tätigkeit hinausgehen – hier liegt jedoch eine berufstypische Handlung vor.

KI INHALT
Ortliche Nachprüfung einer unklaren Mängelrüge durch den Provisionsvertreter fällt in seine Berufstätigkeit und ist keine nach § 537 Nr. 10 RVO a. F. versicherte Tätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
sozialversicherte Tätigkeit des HV
FUNDSTELLE
Juris Nr. KSRE011230052 LS
Breithaupt 66, 658 (LT1)
NORM
§ 537 Nr. 10 RVO 1957
§ 55 HGB
§ 91 HGB
REDAKTION
GERICHT
LSG Bayern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.12.1965
AKTENZEICHEN
2/U 340/63
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG