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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle (Urteil vom 07.12.1962 – 11 U 134/62) entscheidet, dass formularmäßige AGB grundsätzlich verbindlich sind, sofern sie nicht sittlich verwerflich sind. Eine Klausel, die dem Verkäufer bei Vertragsbruch des Käufers 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung zuspricht, wird als Vertragsstrafe eingestuft. Das Gericht betont, dass missbräuchliche Klauseln durch günstige Auslegung oder Unverbindlicherklärung geschützt werden können.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkäufer berief sich auf eine formularmäßige AGB-Klausel, die ihm bei Vertragsbruch des Käufers das Recht einräumte, 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu verlangen. Der Käufer wehrte sich gegen diese Forderung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigte, dass formularmäßige AGB grundsätzlich rechtsverbindlich sind, es sei denn, sie sind sittlich verwerflich. Die streitige Klausel wurde als Vertragsstrafe qualifiziert.
c) Begründung des Gerichts:
- AGB sind anzuerkennen, solange sie nicht restlos oder überwiegend sittlich verwerflich sind.
- Schutz vor missbräuchlichen Klauseln erfolgt durch günstige Auslegung zugunsten des betroffenen Vertragspartners oder durch Unverbindlicherklärung einzelner Bestimmungen.
- Die 15 %-Klausel stellt eine Vertragsstrafe dar, die im konkreten Fall jedoch nicht als sittlich verwerflich eingestuft wurde.