Vorinstanzen OLG München, 20.09.1994 - 25 U 3642/93 -; LG München II, 03.03.1993 - 11 O 8048/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Käufer, der einen sittenwidrig überteuerten Grundstückskauf anfechtet, aber am Vertrag festhält, nur Ersatz des Vertrauensschadens (z. B. Kosten für Gutachten) verlangen kann – nicht jedoch die Differenz zum angemessenen Kaufpreis (Erfüllungsinteresse).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer eines Hausgrundstücks macht gegen den Verkäufer einen Anspruch aus sittenwidriger Übervorteilung (§ 138 Abs. 1 BGB) geltend. Er verlangt Schadensersatz in Höhe des Betrags, um den der Kaufpreis über dem angemessenen Wert lag (Erfüllungsinteresse).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses (d. h. die Rückerstattung der Überzahlung). Stattdessen kann der Käufer nur Vertrauensschaden (z. B. Aufwendungen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags) geltend machen.
c) Begründung des Gerichts: Da der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kann der Käufer nicht gleichzeitig am Vertrag festhalten und so tun, als wäre dieser wirksam. Würde man ihm das Erfüllungsinteresse zubilligen, würde dies einer faktischen Vertragsdurchsetzung gleichkommen – was mit der Nichtigkeit unvereinbar ist. Der Vertrauensschaden (z. B. vergebliche Investitionen) bleibt jedoch ersatzfähig, da er unabhängig von der Vertragswirkung entstanden ist.