Vorinstanz ArbG Berlin, 18.04.1999 - 87 Ca 28321/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass ein Rechtsanwalt auch nach einer Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 BRAGO beantragen kann. Zudem gilt § 24 Satz 1 GKG nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung und Vernichtung einer Abmahnung aus der Personalakte wird regelmäßig auf eine Monatsvergütung des Arbeitnehmers festgesetzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechtsanwalt beantragt die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte), obwohl der Streitwert bereits im Urteil des Arbeitsgerichts nach § 61 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) festgesetzt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bestätigt, dass der Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Wertfestsetzung zulässig ist, selbst wenn der Streitwert bereits im arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzt wurde. Zudem stellt es klar, dass § 24 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz) im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Für Klagen auf Entfernung und Vernichtung einer Abmahnung aus der Personalakte setzt das Gericht den Gegenstandswert regelmäßig auf den Betrag einer Monatsvergütung des Arbeitnehmers fest.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Festsetzung des Streitwerts nach § 61 Abs. 1 ArbGG durch das Arbeitsgericht die Möglichkeit einer gesonderten Wertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 BRAGO nicht ausschließt. Dies dient der Klarheit und Eindeutigkeit der Gebührenberechnung für den Rechtsanwalt. Die Nichtanwendbarkeit von § 24 Satz 1 GKG im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergibt sich aus den Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf eine Monatsvergütung bei Klagen gegen Abmahnungen in der Personalakte erfolgt aufgrund der typischerweise damit verbundenen wirtschaftlichen und persönlichen Bedeutung für den Arbeitnehmer.