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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 09.05.1956 - 15 W 184/56

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Hamm entscheidet, dass Auslagenersatz eines Provisionsvertreters unpfändbar ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Pfändung von Auslagenersatzansprüchen eines Provisionsvertreters (Handelsvertreters) gegenüber dessen Auftraggeber. Der Auslagenersatz resultiert aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Provisionsvertreter und seinem Auftraggeber.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Auslagenersatz eines Provisionsvertreters nicht gepfändet werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung zur Unpfändbarkeit von Einkünften. Auslagenersatz eines Provisionsvertreters wird als Teil der unpfändbaren Vergütung angesehen, da er eng mit der provisionellen Tätigkeit verbunden ist und damit dem Lebensunterhalt des Schuldners dient. Die Pfändung würde daher die Existenzgrundlage des Provisionsvertreters gefährden.

KI INHALT
Auslagenersatz eines Provisionsvertreters ist unpfändbar – Urteilsbegründung OLG Hamm.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auslagenersatz
Ersatz der Auslagen
FUNDSTELLE
BB 56, 668
VersR 56, 654 LS
HVR Nr. 157
NORM
§ 850 a ZPO
§ 670 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.05.1956
AKTENZEICHEN
15 W 184/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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