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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.03.1991 - IV ZR 53/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Maklerlohnanspruch nach § 652 BGB auch bei Rücktritt vom Hauptvertrag bestehen bleibt, es sei denn, es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedingungsloses Rücktrittsrecht. In diesem Fall entsteht die Provisionspflicht erst nach Fristablauf. Ein Rücktrittsrecht, das an sachliche Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. Nichterfüllung einer Hauptpflicht), berührt den Provisionsanspruch nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (einem am Hauptvertrag Beteiligten) die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Maklervertrag wurde im Zusammenhang mit einem notariell beurkundeten Hauptvertrag geschlossen, in den eine Maklerlohnklausel äußerlich aufgenommen wurde. Der Auftraggeber ist vom Hauptvertrag zurückgetreten und bestreitet die Fälligkeit der Provision.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Rücktritt vom Hauptvertrag den Maklerlohnanspruch grundsätzlich unberührt lässt. Die Provision entsteht bereits mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages (§ 652 Abs. 1 BGB), nicht erst mit dessen Ausführung. Ausnahme: Hat sich eine Partei ein zeitlich befristetes, bedingungsloses Rücktrittsrecht ausbedungen, entsteht der Provisionsanspruch erst, wenn die Rücktrittsfrist ungenutzt verstrichen ist. In allen anderen Fällen (z. B. bei gesetzlichem Rücktritt oder Rücktrittsrechten mit sachlichen Voraussetzungen) bleibt der Anspruch bestehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz: Der Provisionsanspruch setzt nach § 652 BGB nur das wirksame Zustandekommen des Hauptvertrages voraus, nicht dessen Durchführung. Ein Rücktritt hebt den Vertragsschluss nicht auf, sondern beendet nur die Leistungspflichten.
  • Ausnahme bei befristetem Rücktritt: Hier fehlt es bis zum Fristablauf an einer echten vertraglichen Bindung, da der Rücktrittsberechtigte den Vertrag ohne Angabe von Gründen lösen kann. Dies entspricht der Behandlung aufschiebend bedingter Verträge (Analogie zu § 158 Abs. 1 BGB).
  • Keine Ausnahme bei bedingten Rücktrittsrechten: Wenn der Rücktritt an sachliche Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. Nichterfüllung einer Pflicht wie der Aushändigung von Bankbürgschaften), liegt eine wirksame vertragliche Bindung vor – der Provisionsanspruch entsteht sofort.
  • Fälligkeit: Entfällt die im Maklervertrag vereinbarte Fälligkeitsabrede durch den Rücktritt, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit nach dem mutmaßlichen Parteiwillen zu bestimmen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 652 Abs. 1 BGB (Provisionsanspruch bei Zustandekommen des Hauptvertrages)
  • § 87a Abs. 1 HGB (Abgrenzung: Handelsvertreterprovision hängt von der Ausführung ab)
  • § 346 BGB (Rechtsfolgen des Rücktritts)
KI INHALT
Maklerlohnanspruch entsteht mit Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht dessen Ausführung. Rücktritt vom Hauptvertrag berührt Provisionspflicht nicht, außer bei zeitlich befristetem Rücktrittsrecht ohne Voraussetzungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerklausel
Makler
Courtage
Nichtausführung des Geschäfts
FUNDSTELLE
WM 91, 1129
MDR 91, 723
AIZ A 121 Bl. 41
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Beurkundung 1
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 1
BGHR BeurkG § 6 Abs 2 Maklervertrag 1
LM Nr. 124 zu § 652 BGB (1/1992)
BGHWarn 91, Nr. 88
DB 91, 1514 LS
DB 91, 1770 LS
NORM
§ 652 BGB
§ 6 Abs. 2 BeurkG
§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG
§ 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.03.1991
AKTENZEICHEN
IV ZR 53/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.12.2021