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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 4 HGB nicht innerhalb der Dreimonatsfrist einklagen muss und ihn auch nicht beziffern muss – weder außergerichtlich noch in einer Klage. Das Gericht kann die Höhe des Anspruchs vielmehr nach § 287 ZPO schätzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen seinen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend. Rechtsgrundlage ist § 89b HGB, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für den vom HV aufgebauten Kundenstamm vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Ravensburg hat klargestellt:
- Der HV muss den AA nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB einklagen – die Frist betrifft nur die Geltendmachung (z. B. durch außergerichtliche Aufforderung), nicht die Klageerhebung.
- Der HV muss den AA weder außergerichtlich noch in der Klage beziffern. Es reicht aus, den Anspruch dem Grunde nach geltend zu machen.
- Die Höhe des Anspruchs kann das Gericht nach § 287 ZPO (Schätzung) bestimmen, wenn der HV die Bezifferung in sein Ermessen stellt.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Klagefrist: § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verlangt nur, dass der AA "innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" geltend gemacht wird. Eine Einklagung innerhalb dieser Frist ist nicht erforderlich.
- Keine Bezifferungspflicht: Die Vorschrift sieht keine Verpflichtung vor, den Anspruch zu beziffern. Selbst in der Klage kann der HV die Höhe offenlassen und das Gericht um Schätzung bitten.
- Anwendung des § 287 ZPO: Da der AA oft schwer exakt zu berechnen ist (z. B. wegen unsicherer Prognosen zu künftigen Vorteilen des Unternehmers), darf das Gericht die Höhe nach billigem Ermessen schätzen, sofern der HV die notwendigen Grundlagen (z. B. Kundenlisten, Provisionen) vorlegt.