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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) Anspruch auf Teilprovision bei Eingang von Teilzahlungen hat, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Eine abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die gesamte Provision bereits vor vollständiger Abwicklung des Geschäfts fällig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn Teilprovision für bereits geleistete Teilzahlungen aus einem vermittelten Geschäft. Der Anspruch stützt sich auf die gesetzliche Regelung des Handelsvertreterrechts (§ 87a HGB a.F.), wonach der HV Provision für alle Geschäfte erhält, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass der HV Anspruch auf Teilprovision bei Eingang von Teilzahlungen hat. Eine vertragliche Abweichung von diesem Grundsatz (z. B. erst nach vollständiger Zahlung) ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Provision bereits vor der vollständigen Abwicklung des Geschäfts zu gewähren ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Schutzgedanken des Handelsvertreterrechts: Der HV soll nicht unangemessen benachteiligt werden. Teilzahlungen sind wirtschaftlich bereits als teilweise Erfüllung des Geschäfts zu werten, weshalb der HV auch teilweise vergütet werden muss. Eine abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie den HV nicht unzumutbar benachteiligt – was der Fall ist, wenn die Provision ohnehin vor vollständiger Abwicklung fällig wird. Andernfalls wäre die Klausel unwirksam.