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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 04.11.2009 - B 12 R 3/08 R – Kamps –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2008 - L 8 R 585/05 -; SG Berlin, 30.05.2005 - S 7 R 595/05 -

zu der Entscheidung vgl. Dankelmann, jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 4

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass Franchisenehmer (FN), die in einer vertikalen Vertriebskette für einen Franchisegeber (FG) tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI rentenversicherungspflichtig sind. Der FG gilt dabei als einziger Auftraggeber, auch wenn der FN die Produkte an Endkunden vertreibt. Die Entscheidung begründet das Gericht mit dem Schutzzweck der Norm, der wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit typisierend erfasst.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Ein Franchisenehmer (FN) – hier im konkreten Fall ein selbstständiger Betreiber einer Filiale (z. B. einer Bäckereikette wie "Kamps") – klagt gegen die Einstufung als rentenversicherungspflichtiger, arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
  • Was? Die Deutsche Rentenversicherung (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) fordert die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den FN, da dieser nach ihrer Auffassung unter § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI fällt.
  • Woraus? Aus dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), das die Versicherungspflicht für bestimmte Gruppen Selbstständiger regelt, insbesondere für solche, die wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sind.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG bestätigt:

  1. Franchisenehmer (FN) können als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie:
    • regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (mit einem Entgelt von über 400 €/Monat) beschäftigen,
    • im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (hier: den Franchisegeber, FG) tätig sind.
  2. Der Franchisegeber (FG) gilt als einziger Auftraggeber des FN, auch wenn dieser die Produkte an Endkunden vertreibt.
  3. Die Versicherungspflicht entfällt nicht automatisch, wenn der FN später einen Arbeitnehmer einstellt – maßgeblich ist die Regelmäßigkeit der Beschäftigungssituation zu Beginn der Tätigkeit.
  4. Die Einstufung als versicherungspflichtig ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Gesetzgeber typisierend die soziale Schutzbedürftigkeit unterstellt.

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c) Begründung des Gerichts

  1. Schutzzweck der Norm (§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI):

    • Die Vorschrift soll wirtschaftlich abhängige Selbstständige erfassen, die keine ausreichende eigene Altersvorsorge betreiben können.
    • Der FN ist typischerweise schutzbedürftig, weil er:
    • exklusiv an den FG gebunden ist (keine eigene Vertriebsstruktur, Abhängigkeit von Systemvorgaben),
    • keine nennenswerten zusätzlichen Einkommensquellen hat,
    • keine Arbeitnehmer beschäftigt, die seine soziale Absicherung gewährleisten.
  2. Auslegung des Begriffs "Auftraggeber":

    • Der Begriff ist nicht legaldefiniert, daher wird er funktional ausgelegt:
    • Nicht maßgeblich ist, ob der FN direkt vom FG bezahlt wird (er verdient durch den Verkauf an Endkunden).
    • Entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit vom FG, der:
    • das Produkt bereitstellt,
    • das Geschäftskonzept vorgibt (Markenauftritt, Betriebsabläufe),
    • den FN vertraglich an sich bindet (Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis).
    • Vergleich zum Handelsvertreter (HV):
    • Auch wenn der FN – anders als ein HV – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist die wirtschaftliche Abhängigkeit ähnlich, da er keine unternehmerische Freiheit außerhalb des Franchisesystems hat.
  3. Gesetzgebungsgeschichte:

    • Der Gesetzgeber wollte mit § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI Franchise-Systeme ausdrücklich erfassen, um Scheinselbstständigkeit und soziale Schutzlücken zu vermeiden.
    • Die Norm knüpft an typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit an (z. B. exklusive Tätigkeit für einen Auftraggeber), nicht an zivilrechtliche Vertragstypen wie den Auftrag i. S. d. § 662 BGB.
  4. Typisierende Betrachtung:

    • Die Versicherungspflicht hängt nicht von der individuellen Schutzbedürftigkeit ab, sondern von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands.
    • Der FN wird pauschal als schutzbedürftig eingestuft, wenn er die formalen Kriterien erfüllt (keine Arbeitnehmer, ein Auftraggeber).

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Kernaussage

Franchisenehmer, die ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer ausschließlich für einen Franchisegeber tätig sind, unterliegen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Rentenversicherungspflicht – selbst wenn sie im eigenen Namen handeln und ihre Einnahmen von Endkunden stammen. Der Franchisegeber gilt dabei als einziger Auftraggeber, da er die wirtschaftliche Abhängigkeit des Franchisenehmers begründet.

KI INHALT
Franchisenehmer in vertikalen Vertriebsketten unterliegen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Rentenversicherungspflicht, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und der Franchisegeber ihr einziger Auftraggeber ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kamps
STICHWORT
Rentenversicherung
Auftraggeber
Begriff
selbstständig tätiger FN
vertikale Vertriebskette
Begriff Franchise
Abgrenzung HV / FN
FUNDSTELLE
BSGE 105, 46
SozR 4-2600 § 2 Nr. 12
USK 09, 107
UV-Recht Aktuell 10, 876
BetrAV 10, 596 m.Anm. Timmermann
Breithaupt 10, 851
SGb 10, 24
SGb 11, 44 m.Anm. Flohr
StuB 10, 80
ZAP Fach 6, 457
FA 10, 224 LS
WzS 10, 251 LS
ZAP 10, 383
RdW 10, 318
DRsp Nr. 10/3854
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI
§ 5 Abs. 2 SGB VI
§ 6 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI
§ 7 Abs. 4 SGB IV 2000
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.11.2009
AKTENZEICHEN
B 12 R 3/08 R
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
28.10.2022