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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 22.12.1966 - 18 U 4/66

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Regelung des § 624 BGB (Kündigungsfrist bei Dienstverträgen) nicht auf Handelsvertreterverträge zwischen einem Unternehmer und einem Tankstellenhalter anwendbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Tankstellenhalter (TStH) und ein Unternehmer (U) stritten darüber, ob die Kündigungsfrist des § 624 BGB auf ihren Handelsvertretervertrag (HVV) anwendbar ist. Der TStH begehrte möglicherweise die Anwendung dieser Regelung, um längere Kündigungsfristen zu erzielen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 624 BGB nicht auf Handelsvertreterverträge zwischen einem Unternehmer und einem Tankstellenhalter anwendbar ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Handelsvertreterverträge (HVV) nicht als reine Dienstverträge im Sinne des § 624 BGB einzustufen sind. Vielmehr unterliegen sie eigenen Regelungen, insbesondere denen des Handelsgesetzbuchs (HGB), die spezifisch für Handelsvertreter gelten. § 624 BGB ist daher auf solche Verträge nicht anzuwenden.

KI INHALT
§ 624 BGB findet keine Anwendung auf Handelsvertreterverträge zwischen Unternehmern und Tankstellenhaltern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
vorzeitige Kündigung bei HVV mit Bindungsfrist über 5 Jahren
wichtiger Grund
FUNDSTELLE
BB 67, 934
HVuHM 67, 938
VW 67, 1234
NORM
§ 89 HGB
§ 624 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.12.1966
AKTENZEICHEN
18 U 4/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.06.2022