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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 08.07.1980 - 4 Ob 352/80 – Touropa Austria –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Wien - 3 R 33/80 -; HG Wien - 18 Cg 3/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht nur für Rechnung, sondern auch im Namen seines Geschäftsherrn handelt und dadurch direkte Rechtsbeziehungen zwischen dessen Kunden und dem Geschäftsherrn begründet oder anbahnt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Handelsvertreters (HV). Es geht um die Klärung, ob ein HV im Namen und für Rechnung seines Geschäftsherrn handelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass ein HV im Außenverhältnis im Namen des Geschäftsherrn auftritt und damit unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und dem Geschäftsherrn herstellt oder vorbereitet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die charakteristische Rolle des HV: Dieser handelt nicht nur für Rechnung des Geschäftsherrn, sondern auch in dessen Namen, was die direkte Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Geschäftsherrn ermöglicht. Dies ist ein zentrales Merkmal des Handelsvertreters.

KI INHALT
Handelsvertreter handeln im Außenverhältnis im Namen ihres Geschäftsherrn und begründen oder bahnen damit direkte Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Geschäftsherrn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Touropa Austria
STICHWORT
kennzeichnedes Merkmal des HV
FUNDSTELLE
SZ 53, 102
JBl. 81, 380
ÖBl. 81, 13
NORM
§ 1 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.07.1980
AKTENZEICHEN
4 Ob 352/80
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:0040OB00352.8.0708.000
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
04.08.2021