Vorinstanzen OLG Wien - 3 R 33/80 -; HG Wien - 18 Cg 3/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht nur für Rechnung, sondern auch im Namen seines Geschäftsherrn handelt und dadurch direkte Rechtsbeziehungen zwischen dessen Kunden und dem Geschäftsherrn begründet oder anbahnt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Handelsvertreters (HV). Es geht um die Klärung, ob ein HV im Namen und für Rechnung seines Geschäftsherrn handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass ein HV im Außenverhältnis im Namen des Geschäftsherrn auftritt und damit unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und dem Geschäftsherrn herstellt oder vorbereitet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die charakteristische Rolle des HV: Dieser handelt nicht nur für Rechnung des Geschäftsherrn, sondern auch in dessen Namen, was die direkte Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Geschäftsherrn ermöglicht. Dies ist ein zentrales Merkmal des Handelsvertreters.