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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 21.06.2007 - C-453/05 – DVAG 19 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Brandenburg, 23.11.2005

zur Steuerfreiheit der Leistungen von VV vgl. auch Streit, UStB 05, 238 und UStB 05, 276; Gaedke/Tumpel, SWK 07, 1184

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die Vermögensberatung eines Steuerpflichtigen (hier: Vertriebspartner) als Nebenleistung zur Hauptleistung der Kreditvermittlung anzusehen sein kann, wenn letztere im Vordergrund steht. In diesem Fall teilt die Beratung das steuerliche Schicksal der Vermittlung und ist damit umsatzsteuerbefreit nach Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie (heute: Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Ein fehlendes Vertragsverhältnis des Vermittlers zu den Kreditvertragsparteien oder fehlender direkter Kontakt schließt die Steuerbefreiung nicht aus. Maßgeblich ist die Art der Leistung (Vermittlung als eigenständiges Ganzes) und deren Zweck (Zusammenführung der Vertragsparteien ohne Eigeninteresse am Vertragsinhalt).


Zusammenfassung der Entscheidung (EuGH, C-453/05 – DVAG):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Vertriebspartner (Vermögensberater), der als Untervertreter einer Vertriebsgesellschaft tätig ist.
  • Begehren: Anerkennung der Steuerbefreiung für seine Leistungen (Vermögensberatung und Kreditvermittlung) nach Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie (heute: Art. 135 Abs. 1 lit. b MwStSystRL).
  • Gegenüber: Finanzbehörde, die die Steuerbefreiung verweigert, da die Beratung nicht als Teil der Vermittlung anzusehen sei.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vermögensberatung kann Nebenleistung sein: Die Analyse der Vermögenssituation von Kunden schließt die Steuerbefreiung der Kreditvermittlung nicht aus, wenn die Vermittlung die Hauptleistung darstellt und die Beratung nur unterstützend wirkt (z. B. Vorbereitung der Kreditvergabe).

    • Voraussetzung: Das nationale Gericht muss prüfen, ob im Einzelfall die Vermittlung im Vordergrund steht.
  2. Kein Vertragsverhältnis erforderlich: Der Umstand, dass der Vermittler kein Vertragsverhältnis zu den Kreditvertragsparteien hat und keinen direkten Kontakt zu einer Partei aufnimmt, hindert die Steuerbefreiung nicht.

  3. Einheitliche Leistung: Eine künstliche Aufspaltung in mehrere selbständige Leistungen ist unzulässig. Entscheidend ist, ob aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung (Hauptleistung + Nebenleistung) vorliegt.

  4. Definition der Vermittlung:

    • Vermittlung ist eine Mittlertätigkeit, die darauf abzielt, zwei Parteien zum Vertragsschluss zusammenzuführen, ohne Eigeninteresse am Vertragsinhalt.
    • Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Vermittler keine Vertragspartei ist oder nur vorbereitende Tätigkeiten (z. B. Kundenakquise, Beratung) übernimmt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung der Richtlinie:

    • Steuerbefreiungen sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerpflicht darstellen.
    • Die Begriffe der Richtlinie sind autonom (einheitlich in allen Mitgliedstaaten) zu verstehen.
  2. Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung:

    • Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern die Hauptleistung optimal nutzbar macht (z. B. Beratung als Vorbereitung der Vermittlung).
    • Indiz: Wird der Vermittler nur bei erfolgreichem Kreditabschluss vergütet, spricht dies für die Hauptleistung Vermittlung.
  3. Keine formale Abhängigkeit von Vertragsbeziehungen:

    • Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler mit den Vertragsparteien in direktem Kontakt steht oder ein Vertragsverhältnis besteht.
    • Maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit die spezifischen Funktionen einer Vermittlung erfüllt (z. B. Zusammenführung der Parteien, Nachweis von Gelegenheiten).
  4. Grundsatz der steuerlichen Neutralität:

    • Unternehmen müssen ihr Organisationsmodell frei wählen können, ohne dass dies die Steuerbefreiung gefährdet (z. B. Aufteilung der Vermittlung auf Haupt- und Untervertreter).

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass Vorbereitungshandlungen wie Vermögensberatung Teil einer steuerbefreiten Kreditvermittlung sein können, sofern sie untergeordnet sind. Die Steuerbefreiung setzt keine formale Vertragsbeziehung voraus, sondern hängt von der funktionalen Rolle des Vermittlers ab.

KI INHALT
"EuGH: Kreditvermittlung kann steuerbefreit sein, auch wenn der Vermittler keine Vertragspartei ist. Vermögensberatung als Nebenleistung teilt steuerliches Schicksal der Hauptleistung. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit, nicht das Vertragsverhältnis."
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 19
STICHWORT
Ludwig
Umsatzsteuer
USt
Mehrwertsteuer
Umsätze der Kreditvermittlung
Finanzierungsvermittlung
Darlehnsvermittlung
Vermittlungsleistung
Vermittlung Begriff
Unterprovision
Untervermittler
FUNDSTELLE
NORM
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. RiLi 77/388/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.06.2007
AKTENZEICHEN
C-453/05
ECLI
ECLI:EU:C:2007:369
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
07.09.2026 16:49:20