Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 25.03.1992 - 5 (4) Sa 50/92 -; ArbG Duisburg, 06.11.1991 - 1 Ca 1771/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass die Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Nichtverlängerung seines Urlaubs krank zu werden, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Äußerung nicht krank ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte den Arbeitnehmer (AN) außerordentlich kündigen, weil dieser erklärt hat, er werde krank, falls der AG seinen bisher bewilligten Urlaub nicht verlängert. Der AN war zum Zeitpunkt der Äußerung nicht krank und fühlte sich auch nicht krank.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Äußerung des AN – unabhängig davon, ob er später tatsächlich erkrankt – grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den AG darstellen kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Ankündigung des AN, bei Nichtverlängerung des Urlaubs krank zu werden, ein unzulässiger Druck auf den AG ist. Ein solches Verhalten untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN und ist daher als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Dabei ist irrelevant, ob der AN später tatsächlich erkrankt oder nicht.