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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 147/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 25.03.1992 - 5 (4) Sa 50/92 -; ArbG Duisburg, 06.11.1991 - 1 Ca 1771/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass die Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Nichtverlängerung seines Urlaubs krank zu werden, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Äußerung nicht krank ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen kann.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte den Arbeitnehmer (AN) außerordentlich kündigen, weil dieser erklärt hat, er werde krank, falls der AG seinen bisher bewilligten Urlaub nicht verlängert. Der AN war zum Zeitpunkt der Äußerung nicht krank und fühlte sich auch nicht krank.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Äußerung des AN – unabhängig davon, ob er später tatsächlich erkrankt – grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den AG darstellen kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Ankündigung des AN, bei Nichtverlängerung des Urlaubs krank zu werden, ein unzulässiger Druck auf den AG ist. Ein solches Verhalten untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN und ist daher als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Dabei ist irrelevant, ob der AN später tatsächlich erkrankt oder nicht.

KI INHALT
Drohung eines Arbeitnehmers, bei Urlaubsverweigerung krank zu werden, rechtfertigt außerordentliche Kündigung, selbst wenn er tatsächlich erkrankt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Androhung einer Erkrankung bei Verweigerung einer erbetenen Urlaubsverlängerung
Abmahnungserfordernis
Störung des Vertrauensverhältnisses
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.11.1992
AKTENZEICHEN
2 AZR 147/92
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
18.03.2019