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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 13.02.2001 - 13 Ta 342/00

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entscheidet, dass ein Kommissionär in diesem Fall kein Arbeitnehmer ist und daher die Arbeitsgerichte für seine kartellrechtlichen Ansprüche nicht zuständig sind. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte scheidet aus, da die Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben ist und es sich nicht um einen sic-non-Fall (doppelte Relevanz der Arbeitnehmereigenschaft) handelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Kommissionär, der Feststellung von Ersatzansprüchen aus der Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (GWB) gegen den Beklagten (Kommittent) begehrt.
  • Rechtliche Grundlage: Der Kläger stützt sich auf kartellrechtliche Ansprüche (§§ 87, 88 GWB) und hilfsweise auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.
  • Streitpunkt: Ist der Kommissionär als Arbeitnehmer einzustufen, und sind die Arbeitsgerichte für die kartellrechtlichen Ansprüche zuständig?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Arbeitsverhältnis: Der Kommissionär ist kein Arbeitnehmer im Sinne des § 611 BGB, da die persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb) fehlt.

    • Die vertraglichen Vorgaben (z. B. Öffnungszeiten, Verkaufsabwicklung) rechtfertigen keine Arbeitnehmereigenschaft, da sie auch bei selbstständigen Vertragspartnern üblich sind.
    • Die Möglichkeit, Personal einzusetzen, und die fehlende wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit sprechen gegen eine Arbeitnehmereigenschaft.
  2. Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte:

    • Die kartellrechtlichen Ansprüche (§§ 87, 88 GWB) sind keine „doppelt relevanten“ Ansprüche (sic-non-Fall), da sie unabhängig von einem Arbeitsverhältnis bestehen.
    • Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen, da er nicht vorrangig ist.
  3. Keine arbeitnehmerähnliche Person: Der Kommissionär ist auch keine arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), da er:

    • Eigenes Personal einsetzen und Arbeitsverträge abschließen darf.
    • Keine soziale Schutzbedürftigkeit aufweist (durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 2.000 DM, unternehmerische Freiheit).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Arbeitsverhältnis vs. selbstständige Tätigkeit:

    • Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags, nicht dessen Bezeichnung.
    • Persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers, Eingliederung) ist das zentrale Kriterium.
    • Die Möglichkeit, Dritte einzusetzen, schließt ein Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel bleibt.
  2. Kommissionär als selbstständiger Unternehmer:

    • Der Kommissionär unterliegt zwar Weisungen des Kommittenten (§ 385 HGB), aber diese begründen keine Arbeitnehmerstellung, da sie typisch für Kommissionsverträge sind.
    • Vorgaben zu Öffnungszeiten oder Preisen sind im Franchise- oder Kommissionssystem üblich und sprechen nicht für ein Arbeitsverhältnis.
  3. Wirtschaftliche Abhängigkeit allein reicht nicht:

    • Selbst bei wirtschaftlicher Abhängigkeit fehlt die soziale Schutzbedürftigkeit, wenn der Kommissionär unternehmerisch handelt (z. B. Personal einstellt).
  4. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte:

    • Arbeitsgerichte sind nur zuständig, wenn der Streit doppelt relevant ist (d. h., ohne Arbeitnehmerstellung wäre der Anspruch nicht begründet).
    • Kartellrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig vom Arbeitsverhältnis → Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Rechtliche Einordnung:

  • Arbeitsverhältnis: Verneint (keine persönliche Abhängigkeit).
  • Arbeitnehmerähnliche Person: Verneint (fehlende soziale Schutzbedürftigkeit).
  • Zuständigkeit: Ordentliche Gerichte (kein sic-non-Fall).
KI INHALT
Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig, wobei die tatsächliche Durchführung des Vertrags über die Bezeichnung entscheidet. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers gegeben sind. Kommissionäre sind nicht automatisch Arbeitnehmer, selbst bei Weisungsgebundenheit und Öffnungszeiten, wenn sie unternehmerisch handeln können. Wirtschaftliche Abhängigkeit allein begründet keine Arbeitnehmereigenschaft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung Kommissionsagent / AN
Befugnis zum Einsatz von Hilfskräften
wirtschaftliche Abhängigkeit
sic-non-Fall
sic non
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 17 a Abs. 2 GVG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ArbGG
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 87 Abs. 1 GWB
§ 88 GWB
§ 89 GWB
§ 385 Abs. 1 HGB
§ 613 a Abs. 4 BGB
§ 97 Abs. 1 ZPO
§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG
§ 17 a Abs. 5 GVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.02.2001
AKTENZEICHEN
13 Ta 342/00
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
31.07.2026 10:12:08