vgl. dazu auch Schöpe, RzW 62, 341
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet in diesem Urteil über die Schätzung des Goodwills (Firmenwerts) in Entschädigungsverfahren, insbesondere wenn die Gewinne stark von den persönlichen Fähigkeiten des Inhabers abhängen. Das Gericht konkretisiert die Maßstäbe für solche Schätzungen und die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (z. B. ein Unternehmer oder Praxisinhaber) begehrt eine Entschädigung für den Verlust des Goodwills seines Betriebs oder seiner Praxis. Die Entschädigung könnte sich aus einem Enteignungsfall, einer Vertragsverletzung oder einem sonstigen Schadensersatzanspruch ergeben. Streitig ist dabei, wie der Goodwill zu bewerten ist, wenn die erzielten Gewinne maßgeblich auf den persönlichen Fähigkeiten des Inhabers beruhen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Goodwill auch in solchen Fällen schätzbar ist, stellt aber klar, dass die persönlichen Fähigkeiten des Inhabers als unsicherer Faktor in die Bewertung einfließen müssen. Das Revisionsgericht (hier: BGH) kann die Schätzung des Tatrichters nur begrenzt überprüfen, nämlich auf Rechtsfehler, offensichtliche Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH argumentiert, dass der Goodwill nicht pauschal nach starren Schemata bewertet werden kann, wenn er stark von der Person des Inhabers abhängt. Die Schätzung muss vielmehr die individuellen Umstände berücksichtigen, insbesondere die Frage, inwieweit die Gewinne auf übertragbare Faktoren (z. B. Standort, Kundenstamm) oder nicht übertragbare Fähigkeiten (z. B. Fachwissen, Charisma des Inhabers) zurückzuführen sind. Da es sich um eine tatrichterliche Würdigung handelt, ist die revisionrechtliche Kontrolle beschränkt. Das Revisionsgericht darf die Schätzung nicht durch eine eigene ersetzen, sondern nur prüfen, ob der Tatrichter von falschen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist oder gegen logische oder experiencebasierte Maßstäbe verstoßen hat.