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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Angestellter als Handlungsreisender Anspruch auf eine zusätzliche, gerichtlich festzusetzende Vergütung hat, wenn diese vertraglich zugesagt wurde. Die Höhe bemisst sich nach § 315 BGB und soll als Anreiz für gute Geschäftserfolge dienen, ohne Vergleich mit Handelsvertreter-Einkommen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter (Handlungsreisender) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) eine zusätzliche Vergütung für seine Tätigkeit, die vertraglich zugesagt, aber nicht konkret beziffert wurde. Rechtsgrundlage ist der Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB (Dienstvertrag) und § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch das Gericht).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht setzt die Höhe der Zusatzvergütung gem. § 315 BGB fest, da keine übliche Vergütung (§ 611 BGB) existiert. Die Vergütung soll als Anreiz für gute Geschäftserfolge wirken (ähnlich einer Provision) und muss „ins Gewicht fallen“, wenn der Handlungsreisende erfolgreich war. Das Festgehalt des Angestellten bleibt dabei unberücksichtigt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Zusatzvergütung dient als Motivationsinstrument (vergleichbar einer Provision für Handelsvertreter).
- Ein Vergleich mit Handelsvertreter-Einkommen ist unzulässig, da Handlungsreisende (Angestellte) und Handelsvertreter (selbstständig) unterschiedliche Rechtsstellungen haben.
- Die Festsetzung erfolgt einzelfallbezogen nach Billigkeit (§ 315 BGB), wobei die Geschäftserfolge des Angestellten maßgeblich sind.