vgl. OLG Nürnberg, 19.09.1957 LS 2; LG Hannover, 30.09.1954 LS 2 m.w.N.
zur Unterscheidung von Neu- und Altkunden vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 89 b Rz. 5; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 89 b Rz. 9; Meyer, BB 70, 780
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) einen Kunden im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB „geworben“ hat, wenn er eine neun Jahre lang unterbrochene Geschäftsverbindung reaktiviert. Damit steht ihm ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses zu.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Geschäftsherrn einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, weil er eine früher bestehende, aber neun Jahre lang ruhende Geschäftsverbindung zu einem Kunden wiederbelebt hat. Streitig war, ob die Reaktivierung als „Werben“ eines Kunden im Sinne der Vorschrift gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg bejaht den Ausgleichsanspruch und stellt fest, dass die Reaktivierung einer lange unterbrochenen Geschäftsbeziehung als „Werben“ eines Kunden nach § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB anzusehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Begriff „werben“ im Handelsvertreterrecht nicht nur die erstmalige Gewinnung eines Kunden umfasst, sondern auch die Wiederbelebung einer bestehenden, aber inaktiven Geschäftsbeziehung. Die neunjährige Unterbrechung stehe dem nicht entgegen, da der HV durch seine Tätigkeit die Verbindung aktiv wiederhergestellt habe. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, der die Vergütung für den Aufbau oder die Sicherung eines Kundenstamms zum Ziel hat.