Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 29.09.1964 - 2 U 96/62

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. OLG Nürnberg, 19.09.1957 LS 2; LG Hannover, 30.09.1954 LS 2 m.w.N.

zur Unterscheidung von Neu- und Altkunden vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 89 b Rz. 5; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 89 b Rz. 9; Meyer, BB 70, 780

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) einen Kunden im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB „geworben“ hat, wenn er eine neun Jahre lang unterbrochene Geschäftsverbindung reaktiviert. Damit steht ihm ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses zu.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Geschäftsherrn einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, weil er eine früher bestehende, aber neun Jahre lang ruhende Geschäftsverbindung zu einem Kunden wiederbelebt hat. Streitig war, ob die Reaktivierung als „Werben“ eines Kunden im Sinne der Vorschrift gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg bejaht den Ausgleichsanspruch und stellt fest, dass die Reaktivierung einer lange unterbrochenen Geschäftsbeziehung als „Werben“ eines Kunden nach § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB anzusehen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Begriff „werben“ im Handelsvertreterrecht nicht nur die erstmalige Gewinnung eines Kunden umfasst, sondern auch die Wiederbelebung einer bestehenden, aber inaktiven Geschäftsbeziehung. Die neunjährige Unterbrechung stehe dem nicht entgegen, da der HV durch seine Tätigkeit die Verbindung aktiv wiederhergestellt habe. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, der die Vergütung für den Aufbau oder die Sicherung eines Kundenstamms zum Ziel hat.

KI INHALT
Reaktivierung einer neun Jahre unterbrochenen Geschäftsverbindung durch Handelsvertreter gilt als Kundenwerbung gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Werbung neuer Kunden
Neukundenwerbung
Reaktivierung von Kunden
FUNDSTELLE
BB 64, 1400
HVR Nr. 330
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.09.1964
AKTENZEICHEN
2 U 96/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.09.1998