Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bochum, 05.01.1999 - 13 O 163/98 – Tankgeschäft –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu aber BGH, 06.08.1997 LS 19 m.w.N. Das Gericht hat die Presseinformation der Aral AG "Aral informiert aktuell" vom 14. November 1988 nicht ausreichen lassen für die Darlegung der Voraussetzungen des AA des TStH

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass ein Tankstellenhalter (TStH) zur Beweisführung über geworbene Mehrfachkunden, deren Tankfrequenz und umgesetzte Durchschnittsmengen ein Sachverständigengutachten eines Meinungsforschungsinstituts heranziehen darf.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Tankstellenhalter (TStH) möchte beweisen, welche Mehrfachkunden er geworben hat, wie oft diese an seiner ehemaligen Tankstelle getankt haben und welche Durchschnittsmengen dabei umgesetzt wurden. Hierzu berief er sich auf ein Sachverständigengutachten eines Meinungsforschungsinstituts.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bochum hat zugelassen, dass der TStH das Sachverständigengutachten des Meinungsforschungsinstituts als Beweismittel nutzen darf.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht akzeptiert das Gutachten als geeignet, um die behaupteten Tatsachen (Kundenwerbung, Tankfrequenz, Umsatzmengen) nachzuweisen. Es sieht das Gutachten als geeignetes Mittel an, um die entsprechenden Behauptungen zu untermauern.

KI INHALT
Tankstellenhalter kann Mehrfachkunden und Umsätze durch Sachverständigengutachten eines Meinungsforschungsinstituts beweisen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tankgeschäft
STICHWORT
AA des TStH
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bochum
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.01.1999
AKTENZEICHEN
13 O 163/98
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
28.01.2021