vgl. dazu aber BGH, 06.08.1997 LS 19 m.w.N. Das Gericht hat die Presseinformation der Aral AG "Aral informiert aktuell" vom 14. November 1988 nicht ausreichen lassen für die Darlegung der Voraussetzungen des AA des TStH
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass ein Tankstellenhalter (TStH) zur Beweisführung über geworbene Mehrfachkunden, deren Tankfrequenz und umgesetzte Durchschnittsmengen ein Sachverständigengutachten eines Meinungsforschungsinstituts heranziehen darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Tankstellenhalter (TStH) möchte beweisen, welche Mehrfachkunden er geworben hat, wie oft diese an seiner ehemaligen Tankstelle getankt haben und welche Durchschnittsmengen dabei umgesetzt wurden. Hierzu berief er sich auf ein Sachverständigengutachten eines Meinungsforschungsinstituts.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bochum hat zugelassen, dass der TStH das Sachverständigengutachten des Meinungsforschungsinstituts als Beweismittel nutzen darf.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht akzeptiert das Gutachten als geeignet, um die behaupteten Tatsachen (Kundenwerbung, Tankfrequenz, Umsatzmengen) nachzuweisen. Es sieht das Gutachten als geeignetes Mittel an, um die entsprechenden Behauptungen zu untermauern.