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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 12.04.1956 - 2 AZR 247/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 18.05.1954 - Sa 126/52 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt in diesem Urteil, dass eine neue fristlose Kündigung auch auf Gründe gestützt werden kann, die bereits vor einer vorherigen (unwirksamen) Kündigung lagen, dem Arbeitgeber aber damals unbekannt waren oder erst später relevant wurden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte eine neue fristlose Kündigung gegen einen Arbeitnehmer aussprechen, wobei er sich auf Kündigungsgründe beruft, die bereits vor einer früheren (für unwirksam erklärten) Kündigung bestanden, ihm damals aber nicht bekannt waren oder erst nachträglich an Bedeutung gewannen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass:

  • Eine neue fristlose Kündigung auch auf Gründe gestützt werden darf, die vor der vorherigen Kündigung lagen, dem Arbeitgeber aber damals unbekannt waren.
  • Ein Kündigungsgrund, der erst nach der Kündigungserklärung eintritt, kann für eine neue Kündigung verwertet werden, wenn er im Vorprozess nur hilfsweise geprüft wurde.
  • Verwirkte Kündigungsgründe können eine neue Kündigung unterstützen, selbst wenn sie nicht der Hauptgrund der ersten Kündigung waren.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Rechtskraft einer vorherigen Entscheidung (die die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt) nicht verhindert, dass neue oder bisher unbekannte Gründe für eine erneute Kündigung herangezogen werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber diese Gründe im Vorprozess nicht geltend machen konnte, weil sie ihm nicht bekannt waren oder erst später relevant wurden. Zudem wird betont, dass das Grundgesetz (GG) keinen Grundsatz der lebenslangen Richterernennung kennt (Bezug auf BAGE 1, 172).

KI INHALT
Das BAG bestätigt, dass das GG keine lebenslange Richterernennung vorsieht. Neue oder unbekannte Kündigungsgründe können auch nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung für eine neue fristlose Kündigung herangezogen werden. Verwirkte Gründe können eine Kündigung stützen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
wiederholte Geltendmachung eines Kündigungsgrundes nach rechtskräftiger Entscheidung bei nur hilfsweiser Verwerfung dieses Grundes
Heranziehung verwirkter Kündigungsgründe
FUNDSTELLE
AP N 11 zu § 626 BGB m. Anm. Bötticher
AP Nr 4 zu § 322 ZPO
AP Nr 4 zu Art. 101 GG
RdA 56, 399
BB 56, 596
DB 56, 600
WA 56, 114
BetrVerf. 56, 156
BlfSt. 57, 173 m. Anm. König
FHArbSozR 6 Nr. 1779
FHArbSozR 7 Nr. 4898
FHZivR 5 Nr. 18628
FHZivR 5 Nr. 20960
FHZivR 5 Nr. 20961
FHZivR 5 Nr. 5213
FHArbSozR 3 Nr. 1875
NORM
§ 626 BGB
§ 322 ZPO
§ 1 KSchG
Art. 97, 101 GG
§ 133 b GewO
ArbGG § 36
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.04.1956
AKTENZEICHEN
2 AZR 247/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.02.2022