Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 18.05.1954 - Sa 126/52 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt in diesem Urteil, dass eine neue fristlose Kündigung auch auf Gründe gestützt werden kann, die bereits vor einer vorherigen (unwirksamen) Kündigung lagen, dem Arbeitgeber aber damals unbekannt waren oder erst später relevant wurden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte eine neue fristlose Kündigung gegen einen Arbeitnehmer aussprechen, wobei er sich auf Kündigungsgründe beruft, die bereits vor einer früheren (für unwirksam erklärten) Kündigung bestanden, ihm damals aber nicht bekannt waren oder erst nachträglich an Bedeutung gewannen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass:
- Eine neue fristlose Kündigung auch auf Gründe gestützt werden darf, die vor der vorherigen Kündigung lagen, dem Arbeitgeber aber damals unbekannt waren.
- Ein Kündigungsgrund, der erst nach der Kündigungserklärung eintritt, kann für eine neue Kündigung verwertet werden, wenn er im Vorprozess nur hilfsweise geprüft wurde.
- Verwirkte Kündigungsgründe können eine neue Kündigung unterstützen, selbst wenn sie nicht der Hauptgrund der ersten Kündigung waren.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Rechtskraft einer vorherigen Entscheidung (die die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt) nicht verhindert, dass neue oder bisher unbekannte Gründe für eine erneute Kündigung herangezogen werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber diese Gründe im Vorprozess nicht geltend machen konnte, weil sie ihm nicht bekannt waren oder erst später relevant wurden. Zudem wird betont, dass das Grundgesetz (GG) keinen Grundsatz der lebenslangen Richterernennung kennt (Bezug auf BAGE 1, 172).