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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch nach Vertragsende Provision für Geschäfte beanspruchen kann, die zwar vor Vertragsbeendigung abgeschlossen, aber noch nicht abgewickelt wurden. Die vereinbarte Provisionszahlung für vor Vertragsbeginn abgeschlossene Geschäfte impliziert nicht automatisch den Ausschluss von Provisionsansprüchen für nicht abgewickelte Geschäfte bei Vertragsende.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn Provision für Geschäfte, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen, aber noch nicht abgewickelt wurden. Der Geschäftsherr berief sich darauf, dass die vereinbarte Regelung zur Provisionszahlung für vor Vertragsbeginn abgeschlossene Geschäfte (bei Vertragsbeginn) bedeute, dass analog dazu bei Vertragsende keine Provision mehr für nicht abgewickelte Geschäfte gezahlt werde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für die noch nicht abgewickelten Geschäfte hat, auch wenn diese vor Vertragsende abgeschlossen wurden. Die Vereinbarung zur Provisionszahlung für vor Vertragsbeginn getätigte Geschäfte kann nicht pauschal auf die Situation bei Vertragsende übertragen werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Vereinbarung über Provisionszahlungen für vor Vertragsbeginn abgeschlossene Geschäfte keine Rückschluss auf die Regelung bei Vertragsende zulässt. Die beiden Sachverhalte (Vertragsbeginn vs. Vertragsende) seien nicht vergleichbar. Vielmehr sei entscheidend, dass die Geschäfte zwar abgeschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren – hierfür bestehe der Provisionsanspruch des HV fort. Die Abwicklung der Geschäfte sei maßgeblich für den Provisionsanspruch, nicht allein der Abschlusszeitpunkt.