Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 31.01.1975 - 6 Sa 88/74 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN), der neben seinem Festgehalt umsatzabhängige Provisionen erhält und auch für andere Unternehmen desselben Konzerns tätig ist, darauf vertrauen darf, dass diese Tätigkeiten bei der Provisionsberechnung berücksichtigt werden, sofern sie zum Erfolg beitragen. Der Arbeitgeber (AG) kann sich nicht darauf berufen, dass Geschäfte anderer Konzernunternehmen für ihn irrelevant seien, wenn er den Eindruck erweckt hat, die Einbindung des AN in den Konzern zu wünschen und zu billigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Berücksichtigung von Umsätzen, die er für andere Unternehmen desselben Konzerns erzielt hat, bei der Berechnung seiner Provision. Der AN stützt seinen Anspruch auf die vertragliche Provisionsvereinbarung und das durch den AG gesetzte Vertrauen, dass seine Konzernaktivitäten honoriert werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass der AN im Zweifel darauf vertrauen darf, dass seine Tätigkeiten für andere Konzernunternehmen bei der Provisionsberechnung berücksichtigt werden, sofern diese zum Erfolg beigetragen haben. Der AG kann sich nicht auf die Unzuständigkeit für Geschäfte anderer Konzernunternehmen berufen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der AG durch sein Verhalten (z. B. Einbindung des AN in Konzernstrukturen) den Eindruck erweckt habe, die Tätigkeit für andere Konzernunternehmen zu wünschen und zu billigen. In einem solchen Fall sei es treuwidrig, wenn der AG sich später auf die formale Trennung der Konzernunternehmen berufen würde, um die Provisionspflicht abzulehnen. Der AN habe daher einen berechtigten Vertrauenstatbestand, der schützenswert sei.