Vorinstanzen ArbG Ulm, 27.02.1995 - 7 Ca 574/94 R -; LAG Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 11 Sa 61/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einer Gratifikationszusage nicht nur zukünftige Ansprüche, sondern auch Ansprüche für den laufenden Bezugszeitraum ausschließt. Der Arbeitgeber kann daher jederzeit frei entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er eine Gratifikation gewährt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht Ansprüche auf eine Gratifikation geltend, die der Arbeitgeber (AG) in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt hat. Der AG berief sich auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt in der Zusage, wonach aus wiederholten Zahlungen keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur zukünftige Ansprüche, sondern auch Ansprüche für den laufenden Bezugszeitraum ausschließt. Der AG bleibt damit frei, die Gewährung der Gratifikation neu zu bestimmen – selbst wenn sie bisher regelmäßig gezahlt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Vorbehalt klarstelle, dass die Gratifikation keine vertragliche Verpflichtung begründe. Die frühere Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 26.06.1975) werde damit aufgegeben. Der AG behalte die volle Dispositionsfreiheit, solange der Vorbehalt wirksam vereinbart sei.