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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 05.06.1996 - 10 AZR 883/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Ulm, 27.02.1995 - 7 Ca 574/94 R -; LAG Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 11 Sa 61/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einer Gratifikationszusage nicht nur zukünftige Ansprüche, sondern auch Ansprüche für den laufenden Bezugszeitraum ausschließt. Der Arbeitgeber kann daher jederzeit frei entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er eine Gratifikation gewährt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht Ansprüche auf eine Gratifikation geltend, die der Arbeitgeber (AG) in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt hat. Der AG berief sich auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt in der Zusage, wonach aus wiederholten Zahlungen keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur zukünftige Ansprüche, sondern auch Ansprüche für den laufenden Bezugszeitraum ausschließt. Der AG bleibt damit frei, die Gewährung der Gratifikation neu zu bestimmen – selbst wenn sie bisher regelmäßig gezahlt wurde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Vorbehalt klarstelle, dass die Gratifikation keine vertragliche Verpflichtung begründe. Die frühere Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 26.06.1975) werde damit aufgegeben. Der AG behalte die volle Dispositionsfreiheit, solange der Vorbehalt wirksam vereinbart sei.

KI INHALT
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gratifikationszusage schließt Ansprüche für Zukunft und laufenden Zeitraum aus. Arbeitgeber kann jederzeit neu über Gewährung entscheiden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gratifikation
Freiwilligkeitsvorbehalt
13. Monatsgehalt
arbeitsvertragliche Zusicherung
Wirkung für laufenden Bezugszeitraum
FUNDSTELLE
RdA 96, 390 LS
SAE 98, 117
ZfPR 97, 18 LS
AuR 96, 373 LS
DB 96, 2032 LS
NORM
§ 242 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.06.1996
AKTENZEICHEN
10 AZR 883/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
08.03.2021