Vorinstanz LAG München, 28.11.1969 - Sa 125/69N -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 26.02.1971, dass ein Verkaufsleiter keine Sonderprovisionen von Dritten annehmen darf, die er für seinen Arbeitgeber an andere Unternehmen vergibt – selbst wenn er die Aufträge bereits vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses vorbereitet hatte. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkaufsleiter (Arbeitnehmer) begehrt die Erlaubnis, Sonderprovisionen von externen Unternehmen (Dritten) anzunehmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber mit Aufträgen betraut. Er berief sich darauf, dass er die Aufträge bereits vor Antritt seines Arbeitsverhältnisses vorbereitet hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verbot dem Verkaufsleiter die Annahme solcher Sonderprovisionen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteile.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Verkaufsleiter als Arbeitnehmer treuepflichtig (§ 60 HGB, heute § 241 Abs. 2 BGB) sei. Die Annahme von Vorteilen von Dritten für die Vergabe von Aufträgen verstoße gegen diese Pflicht, da sie die Gefahr von Interessenkonflikten berge. Selbst vorangegangene Eigenleistungen des Arbeitnehmers änderten nichts an dieser rechtlichen Bewertung. Nur eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers könnte solche Zahlungen legitimieren.