Vorinstanz LAG Hessen, 23.04.1970 - 2 Sa 191/69 -; ArbG Frankfurt, 05.03.1969 - 8 Ca 408/68 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei teilweise vertragswidriger und teilweise einwandfreier Einhaltung eines Wettbewerbsverbots durch einen Angestellten die Verwirkung einer Vertragsstrafe von der Vertragsauslegung abhängt. Eine durch einstweilige Verfügung erzwungene Einstellung der Konkurrenztätigkeit steht einer freiwilligen gleich.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) verlangt von einem ehemaligen Angestellten, der durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden ist, die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe. Der Angestellte hat während eines Teils der Karenzzeit (Zeitraum, in dem das Wettbewerbsverbot gilt) gegen das Verbot verstoßen, indem er für einen Konkurrenten tätig war, während er es in einem anderen Teil eingehalten hat.
Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbots mit Vertragsstrafe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass:
- Ob und in welchem Umfang der Angestellte die Vertragsstrafe schuldet, abhängig von der Auslegung des Vertrags ist.
- Wenn der Angestellte seine vertragswidrige Tätigkeit aufgrund einer einstweiligen Verfügung einstellt, gilt dies rechtlich wie eine freiwillige Einstellung.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragsauslegung: Die Vertragsstrafe ist nicht automatisch für den gesamten Karenzzeitraum verwirkt, nur weil teilweise gegen das Verbot verstoßen wurde. Es kommt darauf an, wie der Vertrag die Voraussetzungen für die Strafzahlung regelt (z. B. ob bereits ein einzelner Verstoß ausreicht oder erst eine durchgehende Zuwiderhandlung).
- Gleichstellung von Zwang und Freiheit: Die Einstellung der Konkurrenztätigkeit aufgrund einer gerichtlichen Anordnung (einstweilige Verfügung) wird rechtlich gleich behandelt wie eine freiwillige Aufgabe der Tätigkeit. Der Angestellte kann sich nicht darauf berufen, dass er nur wegen externen Drucks gehandelt hat.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass bei teilweisem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot nicht pauschal die volle Vertragsstrafe fällig wird, sondern eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Zudem wird die Rechtswirkung einer einstweiligen Verfügung im Arbeitsrecht gestärkt.