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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entschied, dass ein Franchisenehmer (FN), der nach einem Räumungsverkauf eines anderen FN am selben Ort dessen Ladengeschäft im Franchisesystem fortführt, wegen Verstoßes gegen das Fortsetzungsverbot (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Fortführung ist auch dann unzulässig, wenn die einheitliche Ladengestaltung aufgegeben wird. Das Gericht begründet dies damit, dass das Fortsetzungsverbot unabhängig von der Möglichkeit eines Räumungsverkaufs gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) wird von einem anderen FN (oder dem Franchisegeber) auf Unterlassung der Fortführung des Geschäftsbetriebes in Anspruch genommen, weil er nach einem Räumungsverkauf eines anderen FN am selben Ort dessen Ladengeschäft im Franchisesystem weiterbetreibt. Rechtsgrundlage ist das Fortsetzungsverbot nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Fortführung des Franchisebetriebes am selben Ort nach einem Räumungsverkauf unzulässig ist und der FN daher auf Unterlassung verklagt werden kann. Selbst wenn die einheitliche Ladengestaltung aufgegeben wird, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG, der ein Fortsetzungsverbot für solche Fälle vorsieht. Es ist unerheblich, dass der vorherige FN einen Räumungsverkauf durchführen durfte, da das Gesetz keine Ausnahme für diese Situation vorsieht. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes verstößt daher gegen das UWG.