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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Wettbewerbsverbote für Pächter gewerblicher Unternehmen nicht nach den Sonderregeln für Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen oder Handelsvertreter (HV) beurteilt werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Pächter eines gewerblichen Unternehmens wendet sich gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot. Er berief sich darauf, dass die für Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Handelsvertreter geltenden Vorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen (z. B. §§ 60 ff. HGB a.F., heute §§ 110 ff. HGB) auch auf seinen Fall anwendbar seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint die Anwendbarkeit dieser Sonderregeln auf Pächter. Das Gericht stellt klar, dass die genannten Vorschriften ausschließlich für Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und HV gelten und nicht auf Pachtverträge übertragen werden können.
c) Begründung des Gerichts: Die Vorschriften zu Wettbewerbsverboten für die genannten Personengruppen sind Sonderrecht mit spezifischem Anwendungsbereich. Pächter eines gewerblichen Unternehmens unterfallen nicht diesem Regelungskreis, da ihre Rechtsstellung (als selbstständige Unternehmer) grundlegend anders ist als die von Arbeitnehmern oder Handelsvertretern. Daher sind allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts (z. B. §§ 138, 242 BGB) maßgeblich, nicht aber die spezifischen Schutzvorschriften des HGB.