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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialversicherungsamt Berlin entschied 1952, dass selbständige Versicherungsvertreter nicht sozialversicherungspflichtig sind, solange keine persönliche Weisungsgebundenheit bei der Arbeitsorganisation besteht – rein wirtschaftliche Abhängigkeit reicht dafür nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Spruchausschuss des Sozialversicherungsamts Berlin hatte zu klären, ob selbständige Versicherungsvertreter sozialversicherungspflichtig sind. Hintergrund war die Frage, ob aus einem möglichen Angestelltenverhältnis eine Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben folgt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass selbständige Versicherungsvertreter nicht sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie nicht persönlich weisungsgebunden sind.
c) Begründung des Gerichts: Für die Feststellung eines Angestelltenverhältnisses (und damit der Sozialversicherungspflicht) ist nicht allein ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis entscheidend. Vielmehr muss zusätzlich eine persönliche Weisungsgebundenheit bei der Einteilung und Auswahl der Arbeit vorliegen. Fehlt diese, bleibt der Versicherungsvertreter selbständig und damit sozialversicherungsfrei.