vgl. dazu auch LG Ulm, 08.04.1994 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart entschied am 24.07.1995, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Anspruch auf zukünftige Sonderprovisionen hat, selbst wenn der Unternehmer (U) solche in der Vergangenheit gezahlt hat, sofern diese individuell ausgehandelt wurden und der Verbesserung der Geschäftsbeziehungen dienten.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt von dem Unternehmer (U) die Zahlung einer Sonderprovision für die Zukunft. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass der U in der Vergangenheit solche Sonderprovisionen gezahlt hat, um die Geschäftsverbindungen zu den Kunden des HV zu verbessern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Stuttgart hat den Anspruch des HV auf zukünftige Sonderprovisionen abgelehnt. Es stellt klar, dass die bisherige Zahlungspraxis keine Verpflichtung des U für die Zukunft begründet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Sonderprovisionen im Einzelfall ausgehandelt wurden und einen zweckgebundenen Charakter hatten (hier: Verbesserung der Geschäftsbeziehungen). Da sie nicht als dauerhafte Leistung vereinbart wurden, kann der HV daraus keinen automatischen Anspruch auf Wiederholung ableiten. Eine stillschweigende Vertragsergänzung oder ein Gewohnheitsrecht scheidet damit aus.