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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Augsburg, 05.06.2002 - Au 4 K 00.1587 – Securenta 5 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Berufungsentscheidung BayVGH, 31.03.2003

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das VG Augsburg entscheidet, dass die Vermittlung atypischer stiller Beteiligungen an der Securenta AG (im Rahmen des "Unternehmenssegments VII") als gewerbsmäßige Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b GewO einzustufen ist, da die Securenta AG die Anlegereinlagen für deren gemeinsame Rechnung verwaltet. Die Klage des Kapitalanlagevermittlers auf Feststellung, dass seine Tätigkeit nicht unter die Gewerbeerlaubnispflicht fällt, wird daher abgewiesen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kapitalanlagevermittler klagt gegen das Landratsamt (als Gewerbebehörde) auf Feststellung, dass seine Vermittlungstilligkeit (atypische stille Beteiligungen an der Securenta AG) nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 GewO fällt. Hintergrund ist eine Aufforderung des Landratsamts, Prüfberichte nach § 16 MaBV vorzulegen, da es die Tätigkeit als erlaubnispflichtig ansieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Vermittlung der stillen Beteiligungen doch unter § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b GewO fällt. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gemeinsame Rechnung der Anleger:

    • Die Securenta AG verwaltet die Einlagen der Anleger im "Unternehmenssegment VII" (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere) für deren gemeinsame Rechnung, obwohl rechtlich jeder Anleger nur mit der Securenta AG verbunden ist.
    • Das Segment VII wird wirtschaftlich und buchhalterisch verselbstständigt, auch wenn es rechtlich Teil des Gesamtvermögens der Securenta AG bleibt.
    • Die Anleger sind ausschließlich an den Erträgen/Verlusten dieses Segments beteiligt, was die Annahme einer "gemeinsamen Rechnung" rechtfertigt.
  2. Atypische stille Gesellschaft:

    • Selbst wenn Anlegern als atypischen stillen Gesellschaftern theoretisch Mitspracherechte zustehen, sind diese bei geringen Einlagen (ab 25 €/Monat) praktisch nicht durchsetzbar. Dies ändert nichts an der Einordnung als Vermögensanlage i.S.d. § 34c GewO.
  3. Subsidiarität der Feststellungsklage:

    • Die Klage ist zulässig, da das Landratsamt im Verfahren zugesichert hat, aus dem Aufforderungsschreiben keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen, und unklar ist, ob das Schreiben überhaupt einen Verwaltungsakt darstellt.

Offengelassene Frage: Das Gericht entscheidet nicht abschließend, ob jede gewerbsmäßige Vermittlung öffentlich angebotener stiller Beteiligungen unter § 34c GewO fällt – im konkreten Fall bejaht es dies jedoch aufgrund der gemeinsamen Rechnungsführung im Segment VII.

KI INHALT
Vermittlung atypischer stiller Beteiligungen an der Securenta AG unterfällt § 34c Abs. 1 GewO, da die Einlagen für gemeinsame Rechnung der Anleger im Unternehmenssegment VII verwaltet werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Securenta 5
STICHWORT
Feststellungsklage
Erlaubnispflicht für die Vermittlung atypisch stiller Gesellschaftsanteile an einer AG
Kapitalanlagevermittler
atypisch stille Beteiligungen
NORM
§ 43 VwGO
§ 34 c Abs. 1 GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
VG Augsburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.06.2002
AKTENZEICHEN
Au 4 K 00.1587
ECLI
ECLI:DE:VGAUGSB:2002:0605.AU4K00.1587.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
30.10.2020