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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) dem Versicherungsunternehmen (VU) gegenüber haften kann, wenn er den Versicherungsbeginn rückdatiert und besondere Zusagen gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) macht, ohne diesen über Einschränkungen oder Hindernisse zu unterrichten. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung und der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Versicherungsunternehmen (VU) verlangt Schadensersatz vom Versicherungsvertreter (VV) aufgrund einer positiven Forderungsverletzung und culpa in contrahendo. Der VV hatte den Versicherungsbeginn rückdatiert und dem Versicherungsnehmer (VN) besondere Zusagen gemacht, ohne ihn über mögliche Einschränkungen oder Hindernisse bei der Antragstellung zu informieren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Haftung des VV gegenüber dem VU bejaht. Der VV hat seine Pflichten als Vertreter verletzt, indem er den VN nicht ausreichend über den Umfang des Versicherungsschutzes und mögliche Hindernisse aufklärte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass es zu den Pflichten des VV gehört, den Kunden (VN) über Einschränkungen oder Hindernisse, die einem Antrag entgegenstehen, zu unterrichten. Unterlässt er dies, kann er sich aus culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig machen. Zudem stellt die Rückdatierung des Versicherungsbeginns ohne ausreichende Aufklärung eine positive Forderungsverletzung dar, die eine Haftung gegenüber dem VU begründet.