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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bad Kreuznach, 05.12.1988 - 5 O 154/86

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bad Kreuznach hat entschieden, dass die telefonische Nachbearbeitung gekündigter Abonnement-Verträge als sitten- und wettbewerbswidrige Werbemaßnahme anzusehen ist, da sie die Privatsphäre des Kunden verletzt. Eine Wiederholung oder Mehrzahl von Fällen ist dafür nicht erforderlich.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) führt telefonische Nachbearbeitungen bei Kunden durch, die ihr Abonnement gekündigt haben. Die Frage ist, ob diese Praxis wettbewerbswidrig ist. Das Gericht prüft dies auf Basis der Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Telefonwerbung (u. a. BGH, Urteil v. 19.06.1970 – I ZR 115/68).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die telefonische Nachbearbeitung gekündigter Abonnements als sitten- und wettbewerbswidrig eingestuft, weil sie die Privatsphäre der Kunden verletzt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die von der Rechtsprechung (insbesondere BGH) entwickelten Grundsätze zur Telefonwerbung. Danach ist eine unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre zu werten. Dies gelte auch für die Nachbearbeitung gekündigter Verträge, da der Kunde durch die Kündigung klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine weiteren Kontakte wünsche. Ein Nachweis mehrfacher Fälle sei nicht erforderlich, da bereits ein einzelner Verstoß gegen die guten Sitten vorliege.

KI INHALT
Telefonische Nachbearbeitung gekündigter Abonnements ist wettbewerbswidrig, da sie die Privatsphäre verletzt – Übertragung der BGH-Grundsätze zur Telefonwerbung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wettbewerbswidrige Nachbearbeitung von Abonnementsverträgen
Kündigungsnachbearbeitung
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bad Kreuznach
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.12.1988
AKTENZEICHEN
5 O 154/86
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
20.04.2026 19:14:47