Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 07.03.1950 - 76 II 45

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht entschied am 07.03.1950, dass der Grundsatz aus Art. 418g des Bundesgesetzes über den Agenturvertrag (vom 04.02.1949) auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Agenturverträge zwischen einer schweizerischen Firma und einem im Ausland tätigen schweizerischen Agenten anwendbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine schweizerische Firma und ein im Ausland tätiger schweizerischer Agent stritten sich über die anwendbaren Rechtsgrundsätze für ihren Agenturvertrag. Fraglich war, ob die Regelungen des neuen Bundesgesetzes über den Agenturvertrag (insbesondere Art. 418g BG) auch auf Verträge anwendbar sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (04.02.1949) abgeschlossen wurden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bejahte die rückwirkende Anwendbarkeit von Art. 418g BG. Demnach gelten die neuen gesetzlichen Grundsätze auch für bereits bestehende Agenturverträge, selbst wenn diese vor dem Stichtag geschlossen wurden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass Art. 418g BG keine bloße Verfahrensvorschrift, sondern eine materielle Regelung darstelle, die das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien grundlegend kläre. Da der Gesetzgeber keine ausdrückliche Einschränkung der Rückwirkung vorsehen habe, sei die Anwendung auf Altverträge gerechtfertigt. Zudem diene die Regelung der Klarheit und Fairness im Agenturrecht, was eine rückwirkende Geltung rechtfertige.


Hinweis: Die Entscheidung betrifft speziell das schweizerische Recht und die Auslegung des Agenturvertragsgesetzes von 1949.

KI INHALT
Anwendbares Recht für Agenturverträge zwischen Schweizer Firmen und im Ausland tätigen Schweizer Agenten sowie Gültigkeit von Art. 418g OR für vor Inkrafttreten geschlossene Verträge.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Agenturvertrag
Vertragsstatut des HVV
FUNDSTELLE
BGE 76, II, 45
NORM
Art. 418 g OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.03.1950
AKTENZEICHEN
76 II 45
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019