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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 18.01.1973 - 6 Ob 3/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter mit mehreren selbstständigen Provisionsansprüchen aus einem Provisionsvertrag diese getrennt einklagen kann, da es sich nicht um eine einheitliche Kapitalsforderung handelt. § 55 Abs. 2 JN findet daher keine Anwendung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat aus einem Provisionsvertrag mehrere selbstständige Provisionsforderungen erworben und klagt diese getrennt ein.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die einzelnen Provisionsforderungen nicht als Teile einer einheitlichen Kapitalsforderung im Sinne des § 55 Abs. 2 JN (Jurisdiktionsnorm) anzusehen sind. Daher ist eine getrennte Einklagung zulässig.

c) Begründung des Gerichts: Die Provisionsansprüche sind voneinander unabhängig und selbstständig entstanden. § 55 Abs. 2 JN, der die Zusammenfassung von Teilen einer Kapitalsforderung regelt, ist daher nicht anwendbar.

KI INHALT
Mehrere unabhängige Provisionsansprüche eines Handelsvertreters sind keine einheitliche Kapitalsforderung – § 55 Abs. 2 JN nicht anwendbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch als Teil einer Kapitalsforderung
Österreich
FUNDSTELLE
NORM
§ 55 Abs. 2 JN
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.01.1973
AKTENZEICHEN
6 Ob 3/73
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG