Vorinstanzen ArbG Hamburg, 15.12.1999 - 6 Ca 396/99 -; LAG Hamburg, 23.05.2000 - 5 Ta 1/00
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die Betreiberin einer Verkaufsstelle, die aufgrund eines Pachtvertrags tätig ist, wehrt sich gegen eine fristlose Kündigung und begehrt die Feststellung, dass diese unwirksam ist und ihr „Arbeitsverhältnis“ nicht beendet hat. Das BAG entscheidet, dass für solche sic-non-Fälle (Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Betreiberin einer Verkaufsstelle (Pächterin) wendet sich gegen die fristlose Kündigung ihres Pachtvertrags durch den Vertragspartner. Sie begehrt die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und ihr „Arbeitsverhältnis“ (trotz Pachtvertrags) nicht beendet wurde. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob die Kündigung rechtmäßig war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass für solche Fälle (sic-non-Fälle, d. h. Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist – unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis oder ein Pachtvertrag ist.
c) Begründung des Gerichts: Das BAG stützt sich auf seine Senatsrechtsprechung, nach der Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung (sog. sic-non-Fälle) generell vor den Arbeitsgerichten zu verhandeln sind. Dies gilt auch dann, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (hier: Pachtvertrag) nicht eindeutig als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Entscheidend ist der Streitgegenstand (Kündigungsschutz), nicht die vertragliche Qualifikation.