Vorinstanz LG Koblenz, 22.06.1995 - 10 O 28/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein entgeltlicher Maklervertrag bereits dann zustande kommt, wenn ein Grundstückskäufer einen Makler mit der Suche nach einem Haus in einer bestimmten Gegend beauftragt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Grundstückskäufer wendet sich an einen Makler und bittet ihn, ein zum Verkauf stehendes Haus in einer bestimmten Gegend anzubieten. Der Käufer begehrt hierdurch die Dienstleistung des Maklers (Vermittlung eines Hauskaufs).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass durch diese Kontaktaufnahme bereits ein entgeltlicher Maklervertrag zwischen dem Käufer und dem Makler zustande kommt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG Koblenz argumentiert, dass die Bitte des Käufers an den Makler, ein Haus anzubieten, als konkludente Willenserklärung zur Begründung eines Maklervertrags zu werten ist. Da der Makler typischerweise gegen Provision arbeitet, handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag. Die bloße Aufforderung zur Suche löst somit bereits die vertragliche Bindung aus.