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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 14.05.1996 - 5 U 1099/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Koblenz, 22.06.1995 - 10 O 28/95 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein entgeltlicher Maklervertrag bereits dann zustande kommt, wenn ein Grundstückskäufer einen Makler mit der Suche nach einem Haus in einer bestimmten Gegend beauftragt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Grundstückskäufer wendet sich an einen Makler und bittet ihn, ein zum Verkauf stehendes Haus in einer bestimmten Gegend anzubieten. Der Käufer begehrt hierdurch die Dienstleistung des Maklers (Vermittlung eines Hauskaufs).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass durch diese Kontaktaufnahme bereits ein entgeltlicher Maklervertrag zwischen dem Käufer und dem Makler zustande kommt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG Koblenz argumentiert, dass die Bitte des Käufers an den Makler, ein Haus anzubieten, als konkludente Willenserklärung zur Begründung eines Maklervertrags zu werten ist. Da der Makler typischerweise gegen Provision arbeitet, handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag. Die bloße Aufforderung zur Suche löst somit bereits die vertragliche Bindung aus.

KI INHALT
Ein Grundstückskäufer schließt durch die Bitte an einen Makler, ein Haus in bestimmter Gegend anzubieten, einen entgeltlichen Maklervertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkludenter Abschluss eines Maklervertrags
stillschweigender Vertragsabschluß Maklervertrag
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.05.1996
AKTENZEICHEN
5 U 1099/95
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1996:0514.5U1099.95.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
09.03.2021