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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass eine Personenhandelsgesellschaft mit geringen Jahreseinnahmen (ca. 11.000 DM) und ohne eigene Geschäftsräume oder Mitarbeiter nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Bei Handelsvertretern und Grundstücksmaklern sei eine kaufmännische Einrichtung erst ab 200.000 DM Jahreseinnahmen anzunehmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Personenhandelsgesellschaft begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister. Das Registergericht lehnt dies ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt bestätigt die Ablehnung: Die Gesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung, da ihr Geschäftsbetrieb keine kaufmännische Einrichtung erfordert.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Gesellschaft erzielt nur geringe Einnahmen (ca. 11.000 DM/Jahr) und verfügt weder über eigene Geschäftsräume noch Mitarbeiter.
- Bei Handelsvertretern und Grundstücksmaklern sei eine kaufmännische Einrichtung erst ab 200.000 DM Jahreseinnahmen nach Verkehrsauffassung anzunehmen.
- Da die Gesellschaft diese Schwelle nicht erreicht, fehlt es an der für die Eintragungsfähigkeit erforderlichen kaufmännischen Organisation.