Vorinstanz LAG Hamm, 17.03.1955 - 3 Sa 426/53 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer nicht grundsätzlich gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verstoßen. Sie sind nicht automatisch sittenwidrig und können auch dann teilweise gültig sein, wenn sie zu lange befristet sind. Die speziellen Regelungen für Handlungsgehilfen (§§ 74 ff. HGB) gelten nicht analog für andere Arbeitnehmer.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen ein Wettbewerbsverbot, das ihm nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Helfer in Steuersachen untersagt. Er berief sich darauf, dass das Verbot gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit) verstoße und sittenwidrig sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt:
- Wettbewerbsverbote verstoßen nicht automatisch gegen Art. 12 GG.
- Die §§ 74 ff. HGB (Sonderregeln für Handlungsgehilfen) sind nicht auf andere Arbeitnehmer übertragbar.
- Ein Wettbewerbsverbot, das die Tätigkeit als Steuerhelfer einschränkt, ist nicht per se sittenwidrig.
- Eine übermäßig lange Wettbewerbsbeschränkung ist nicht insgesamt nichtig, sondern gilt für einen angemessenen (erträglichen) Zeitraum weiter.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Wettbewerbsverbote grundsätzliche zulässig sind, solange sie nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit eingreifen. Die Sittenwidrigkeit hinge vom Einzelfall ab. Bei zu langen Fristen sei eine geltungserhaltende Reduktion (Anpassung auf einen zumutbaren Zeitraum) vorzuziehen, statt das Verbot vollständig für nichtig zu erklären. Die Spezialregelungen des HGB gelten nur für Handlungsgehilfen und nicht für andere Arbeitnehmergruppen.