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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.10.1958 - 2 AZR 200/55

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 17.03.1955 - 3 Sa 426/53 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer nicht grundsätzlich gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verstoßen. Sie sind nicht automatisch sittenwidrig und können auch dann teilweise gültig sein, wenn sie zu lange befristet sind. Die speziellen Regelungen für Handlungsgehilfen (§§ 74 ff. HGB) gelten nicht analog für andere Arbeitnehmer.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen ein Wettbewerbsverbot, das ihm nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Helfer in Steuersachen untersagt. Er berief sich darauf, dass das Verbot gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit) verstoße und sittenwidrig sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt:

  • Wettbewerbsverbote verstoßen nicht automatisch gegen Art. 12 GG.
  • Die §§ 74 ff. HGB (Sonderregeln für Handlungsgehilfen) sind nicht auf andere Arbeitnehmer übertragbar.
  • Ein Wettbewerbsverbot, das die Tätigkeit als Steuerhelfer einschränkt, ist nicht per se sittenwidrig.
  • Eine übermäßig lange Wettbewerbsbeschränkung ist nicht insgesamt nichtig, sondern gilt für einen angemessenen (erträglichen) Zeitraum weiter.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Wettbewerbsverbote grundsätzliche zulässig sind, solange sie nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit eingreifen. Die Sittenwidrigkeit hinge vom Einzelfall ab. Bei zu langen Fristen sei eine geltungserhaltende Reduktion (Anpassung auf einen zumutbaren Zeitraum) vorzuziehen, statt das Verbot vollständig für nichtig zu erklären. Die Spezialregelungen des HGB gelten nur für Handlungsgehilfen und nicht für andere Arbeitnehmergruppen.

KI INHALT
Wettbewerbsverbote verstoßen nicht gegen Art. 12 GG; §§ 74 ff. HGB gelten nicht für alle AN. Wettbewerbsverbote für Steuerhelfer sind nicht immer unsittlich; zu lange Beschränkungen gelten für erträglichen Zeitraum.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbote mit Angestellten eines freiberuflich tätigen AG
Rückführung eines unverbindlichen Wettbewerbsverbotes auf ein zulässiges Maß
geltungserhaltende Reduktion
FUNDSTELLE
BAGE 6, 291
MDR 59, 72
BB 58, 1245
DB 58, 1326
RdA 59, 316
AP Nr. 7 zu Art. 12 GG m.Anm. Schnorr
AP Nr. 11 zu § 74 HGB
AP Nr. 5 § 133f GewO
AP Nr. 12 zu § 138 BGB
AR-Blattei, Entscheidung 7 zu Wettbewerbsverbot
AR-Blattei ES 1830 Nr 7
SAE 59, 155 m. Anm. Hueck
BArbBl 59, 801
WA 59, 2
ASP 59, 29
SAE 59, 155
BetrR 60, 306
ArbuSozPol 59, 29
ARSt 59XXIS, 156 Nr. 453
BB 58, 1246
Betr 58, 1362
BlStSozArbR 59, 316
DBetrVerf 59, 41
JR 59, 254
RdA 59
316
ZF V Nr. 13574
ZF V Nr. 13582
ZF V Nr. 1690
FHArbSozR 6 Nr. 1377
FHZivR 5 Nr. 1690
FHArbSozR 5 Nr. 1739
FHArbSozR 7 Nr. 2494
FHZivR 5 Nr. 13582
FHZivR 5 Nr. 13574
FHZivR 6 Nr. 5421
FHZivR 6 Nr. 5423
FHZivR 6 Nr. 5429
FHZivR 6 Nr. 796
FHOeffR 9 Nr. 331
NORM
§ 74 HGB analog
Art. 12 Abs. 1 GG
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.10.1958
AKTENZEICHEN
2 AZR 200/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.09.2022