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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.07.1980 - I ZR 192/78 – Maschinen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 16.11.1978 - 12 U 146/77 -; LG Darmstadt, 21.06.1977 - 15 O 555/76 -

zu der Entscheidung vgl. auch BGH, 31.01.1979; LG München I, 07.05.2001 LS 21 - Geschenkbücher und Kunsteditionen -

zur Verjährung des Buchauszugsanspruchs des HV gemäß § 87 c Abs. 2 HGB vgl. Reif/David, ZVertriebsR 15, 343

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Anspruch eines Handelsvertreters (HV) auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c HGB erst mit der Schlusszahlung des Kunden für das jeweilige Geschäft fällig wird und ab diesem Zeitpunkt der vierjährigen Verjährung nach § 88 HGB unterliegt. Die Verjährung beginnt nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs, da der HV erst dann den Buchauszug verlangen und notfalls einklagen kann.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs über alle provisionspflichtigen Geschäfte aus dem beendeten Handelsvertretervertrag (HVV). Der Anspruch ergibt sich aus § 87c Abs. 2 HGB, der dem HV das Recht auf Auskunft über alle Geschäfte einräumt, für die ihm Provision nach § 87 HGB zusteht.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt fest:

  1. Der Anspruch auf Buchauszug besteht solange, wie keine Einigung über die Abrechnung vorliegt, und kann auch nach Beendigung des HVV geltend gemacht werden.
  2. Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach § 88 HGB (vierjährige Verjährungsfrist).
  3. Der Verjährungsbeginn ist nicht einheitlich für alle Kontrollrechte, sondern hängt von der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs ab.
  4. Fälligkeit des Buchauszugsanspruchs tritt erst ein, wenn das einzelne Geschäft durch Schlusszahlung des Kunden vollständig abgewickelt ist – selbst wenn der HVV bereits beendet ist.
  5. Die Verjährung beginnt erst mit der Fälligkeit, da der HV den Anspruch vorher nicht geltend machen kann.
  6. Im konkreten Fall war die Klage des HV (eingereicht am 31.12.1976) rechtzeitig, da sie sich auf Geschäfte bezog, deren Schlusszahlungen nach dem 1.1.1972 erfolgten und die Verjährung damit noch nicht abgelaufen war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des Buchauszugs: Der HV soll Klarheit über seine Provisionsansprüche erhalten und die Abrechnung des U nachprüfen können. Dafür muss der Buchauszug alle buchmäßigen Angaben enthalten, die für die Provisionsberechnung relevant sind (§ 87c Abs. 2 HGB).
  • Kein einheitlicher Verjährungsbeginn: Da die Ansprüche aus § 87c HGB von unterschiedlichen Voraussetzungen (z. B. Fälligkeit der Provision) abhängen, kann die Verjährung nicht pauschal beginnen.
  • Fälligkeit als Voraussetzung: Die Verjährung kann nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs laufen, da der HV den Buchauszug erst dann effektiv einfordern kann (Grundsatz: "Verjährung beginnt nicht gegen den Berechtigten, solange er den Anspruch nicht geltend machen kann" – BGHZ 55, 340).
  • Praktische Konsequenz: Bei Ratenzahlungen oder späterer Schlusszahlung des Kunden wird der Buchauszugsanspruch erst mit der vollständigen Abwicklung des Geschäfts fällig und damit verjährungsfähig.
KI INHALT
Der BGH klärt die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug nach § 87c HGB: Der Anspruch besteht bis zur Einigung über die Abrechnung und unterliegt der 4-jährigen Verjährung nach § 88 HGB, beginnt aber erst mit Fälligkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Maschinen
STICHWORT
Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug
Abrechnung nach Vertragsbeendigung
Schlussabrechnung
Einigung über die Abrechnung
Beginn der Verjährung
FUNDSTELLE
EversOK
MDR 81, 204
BB 81, 11
DB 81, 369
WM 80, 1449
LM Nr. 8 zu § 88 HGB
VW 81, 474
HVR Nr. 539
DRspr II (210) 296 a-b
EBE/BGH 81, 35
BGHWarn 82, Nr. 209
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1980
AKTENZEICHEN
I ZR 192/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:18:16