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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 20.03.2002 - 6 W 59/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN
n. rkr.; Vorinstanz LG Düsseldorf; nachgehend BGH, 16.10.2002
im Streitfall enthielt der FV u.a. die nachstehenden Bestimmungen:

"§ 1. Grund und Zweck

1. Der FG hat ein Ladensystem entwickelt, das so genannte FG-System, und betreibt selbst oder durch Dritte Geschäfte unter Verwendung dieses Ladensystems in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das FG-System ist ein umfassendes Ladensystem zur Abgaben einer bestimmten Auswahl von einheitlichen Qualitätsprodukten an den Endverbraucher, wobei auf schnelle und höfliche Bedienungen in einem sauberen, zweckdienlichen Ladengeschäft besonderer Wert gelegt wird.

§ 2. Gegenstand des Vertrages

1. Der FG gewährt dem FN das Recht, a) einen Laden nach dem FG-System einzurichten und zu führen und zwar in ....

§ 4. Pflichten des FN

1. Der FN ist verpflichtet, das ihm nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zustehende Recht nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszuüben und anzuwenden. Der FN hat die vorstehend genannten Rechte mit der erforderlichen Sorgfalt selbst und unter persönlichem Einsatz in vollem Umfang auszuüben.

2. Der FN erkennt an, dass das gesamte FG-System vollinhaltlich für den Betrieb des Ladens nach diesem Vertrag erforderlich und unabdingbar ist. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen von dem FG festgelegten Artikel und Rezepte, die Einheitlichkeit des Sortiments, das Verfahren bei der Befüllung der Behälter, die Anweisung, in welchem Behälter welches Produkt hineingefüllt wird, sowie die Einheitlichkeit der Einrichtung und Ausstattung des Ladens und die Richtlinien im Hinblick auf die Bedienung der Kunden.

Der FN verpflichtet sich, das FG-System anzuwenden und die entsprechenden Grundsätze und Richtlinien zu beachten.

Hierbei gilt folgendes:

a) Der Laden muss immer in sauberer und zweckmäßiger Weise entsprechend den vorgeschriebenen Qualitäts-, Bedienungs- und Reinlichkeitsbestimmungen und Richtlinien, in Übereinstimmung mit den von dem FG aufgestellten Geschäftsrichtlinien, Praktiken und Verfahren geführt werden.

Im Laden müssen und dürfen nur die vom Franchise-Geber bestimmten Produkte und Artikel vertrieben werden. Die Baulichkeiten, die Ladeneinrichtung und, soweit vorhanden, der Kundenparkplatz und der Außenbereich (Umgriff) sind in gutem, sauberen, zweckmäßigen, gut beleuchteten Zustand entsprechend den von dem FG festgelegten Maßstäben und Richtlinien zu halten.

b) Auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer Ladeneinrichtung, Regale, Fässer und Behälter und sonstige Ausstattung, entsprechend den Richtlinien des Franchise-Gebers festgelegten oder gebilligten Layouts, zu erwerben und auf Anforderung des FG den Einbau unverzüglich vorzunehmen. Soweit der Franchise-Geber über vorgezeichnete Gegenstände Verträge abgeschlossen hat, verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, in diese unter Entlassung des FG einzutreten.

c) Ebenfalls auf eigene Rechnung hat der FN die Baulichkeiten des Ladens und die Einrichtung in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Bauzeichnungen und Einrichtungs- und Layoutplänen des FG-Systems zu erhalten und etwaige Änderungen dieser Bestimmungen und Pläne durch den Franchise-Geber durchzuführen, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechend und dem Erhalt der Corporate Identity dienen.

d) Der FN darf nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch den Franchise-Geber die Baulichkeiten des Ladens, die Einrichtung und, soweit ein Parkplatz und/oder Außenbereich (Umgriff) vorhanden, dessen Ausgestaltung verändern.

g) Der FN hat den Laden unter Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten so lange wie möglich geöffnet zu halten. Dabei kann sich der FN an den örtlichen Gepflogenheiten orientieren.

h) Der FN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Laden ordentlich gekleidet sind, weder rauchen noch Alkohol konsumieren, gepflegt und sauber aussehen und dass die Kunden vom Personal sachkundig und höflich bedient werden.

j) Der FN ist gegenüber dem FG verpflichtet, Dritten alle berechtigten Forderungen im Hinblick auf den Kauf von Zubehör, Anlagen der Außenwerbung, Einrichtungsgegenständen, Verpackungsmittel sowie sonstigen Produkten entsprechend den jeweiligen Zahlungsbedingungen unverzüglich zu befriedigen.

3. Der FG ist berechtigt, den Laden des FN zu angemessenen Zeiten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Betrieb des Ladens durch den FN den Grundsätzen, Maßstäben und Richtlinien des FG-Systems entspricht.

4. a) Spätestens am 10. Werktag eines jeden Monats hat der FN dem FG einen Bericht über den Umsatz des FN, unter Verwendung der vom FG überlassenen Formulare für den unmittelbare vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln.

b) Spätestens am 15. eines jeden Kalendermonats hat der FN dem FG einen Bericht über den Betrieb, und zwar im Hinblick auf die betrieblichen Vorgänge und statistischen Angaben des Ladens, insbesondere über Vorkommnisse und andere mitteilungswerten Umstände des vorangegangenen Kalendermonats zu übermitteln, und zwar in einem vom FG zur Verfügung gestellten Formular.

c) Weiterhin hat der FN dem FG seine jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen, vorläufige und rechtskräftige Umsatzsteuerbescheide unverzüglich in Kopie zu übersenden.

d) Der FN hat vollständige und umfassende Aufzeichnungen hinsichtlich der erzielten Bruttoeinkünfte anzufertigen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Außerdem hat der FN dem FG auf Verlangen in der von dem FG nach billigem Ermessen geforderten Art und Weise alle sonstigen Auskünfte über den Betrieb, die Betriebsführung und die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Betriebes zu übermitteln. Hierfür wird die Form einer Buchführung (Journal, Konten) akzeptiert.

7. Der FN ist verpflichtet, die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des FG einzuholen, wenn er die Geschäftseinrichtung nicht von einem ihm vom FG benannten Lieferanten beziehen will.

...

In der jeweils gültigen Preisliste (Ordersatz oder Bestelllisten) erhält der Franchise-Nehmer das Sortiment, das ihm zur Verfügung steht und worüber er sein eigenes Sortiment gestalten kann.

Ein Teil dieser Waren gehört zum Kern- bzw. Stammsortiment. Diese Artikel werden vom FG gesondert gekennzeichnet. Dieses Kern- bzw. Stammsortiment gehört zur grundlegenden Idee des FG-Franchise-Systems und wird laufend durch Werbung forciert werden. Aus diesem Grunde heraus müssen diese Artikel von jedem FN in ihren Ladengeschäften geführten werden. Der sonstige Artikelstamm steht den FN frei zur Verfügung.

8. Der FN ist in der Gestaltung der Endverkaufspreise frei. Der FN erhält jedoch vom FG Kalkulationshilfen. Außerdem sind die vom FG vorgeschlagenen Kalkulationshilfen so zu gestalten, dass für den FN ein wirtschaftliches Betreiben des Ladengeschäftes möglich ist.

§ 5. Werbung und Absatzförderung

1. Der FG hat Werbeprogramme für das FG-System für regionale und überregionale Werbung von Werbefachleuten entwickelt oder wird sie entwickeln lassen.

2. Der FN ist verpflichtet, nur das von dem FG zur Verfügung gestellte oder vorher genehmigte Werbe- und Absatzförderungsmaterial sowie Werbeprogramme für seine Werbung zu verwenden. Diese Werbemittel werden zum großen Teil kostenlos zur Verfügung gestellt oder zum kalkulierten Selbstkostenpreis weitergegeben.

3. a) Der FN führt auf eigene Kosten Werbemaßnahmen durch und betreibt für seinen Laden auf eigene Kosten Absatzförderung. Der FG übernimmt und erstattet hierfür keine Kosten. Die Aufwendungen des FN für Werbung und Absatzförderung sollten nicht höher als 2 % (zwei von Hundert) der Bruttoeinkünfte des FN im Sinne des § 6 dieses Vertrages betragen. Der FN hat zur Überprüfung dieser Aufwendungen die gleichen Pflichten und der Franchise-Geber die gleichen Rechte, wie sie in § 4 Abs. 4 dieses Vertrages geregelt sind.

...

§ 8. Wettbewerbsverbote

1. Der FN verpflichtet sich, während der Laufzeit des FV weder unmittelbar noch mittelbar, selbst oder durch Dritte, über das in § 2 genannte Geschäft hinaus andere Läden mit Wein und Spirituosen zu betreiben, es sei denn, dass der FG ausdrücklich zustimmt. Der FN verpflichtet sich, sich während der Laufzeit des Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen, das "Weinläden" betreibt, zu beteiligen, ein solches Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu gründen oder zu führen, oder ein derartiges Unternehmen in irgendeiner Form zu begünstigen oder dafür tätig zu werden. Als Beteiligung gelten auch Zusammenschlüsse in Interessen- und Arbeitsgemeinschaften, sowie Treuhandverhältnisse und Unterbeteiligungen.

2. Das vorstehende Wettbewerbsverbot besteht auch nach Beendigung des FV, und zwar auf eine Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages und innerhalb eines Umkreises von 30 Kilometern von dem FN nach dem FG-System betriebenen Geschäft."