Vorinstanzen LG Saarbrücken, 01.02.2007 - 11 S 164/05 -; AG Saarbrücken, 22.08.2005 - 37 C 673/04 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs abhängt, sofern die Unterwerfungserklärung keine Einschränkung enthält. Zudem sind mehrere Vertragsstrafen für gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung in der Regel unterschiedliche Streitgegenstände.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. ein Mitbewerber oder Verband) hat gegen einen Schuldner (z. B. ein Unternehmen) einen Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geltend gemacht. Der Schuldner hatte sich zuvor verpflichtet, bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen, und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vereinbart.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht voraussetzt, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies gilt, sofern die Unterwerfungserklärung keine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung enthält. Zudem sind mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Strafbewehrung in der Unterwerfungserklärung dient der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und ist unabhängig von der materiellen Bedeutung des Verstoßes für den Wettbewerb. Eine Einschränkung auf „wesentliche“ Wettbewerbsbeeinträchtigungen wäre mit dem Zweck der Vertragsstrafe (Abschreckung und Sanktion) nicht vereinbar, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.
- Bei mehreren Verstößen handelt es sich um selbstständige Zuwiderhandlungen, die jeweils eigene Streitgegenstände darstellen, da jede Zuwiderhandlung eine neue Vertragsstrafe auslösen kann.
Hinweis: Die Entscheidung bezieht sich auf die alte Fassung des UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.), die heute durch andere Regelungen ersetzt wurde. Die Grundsätze zur Vertragsstrafe und Unterwerfungserklärung bleiben jedoch relevant.