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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 18.01.2000 - 23 U 134/99 -; LG Kleve, 09.12.1998 - 1 O 452/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht über einen Schadensersatzanspruch und dessen kurze Verjährung belehren muss, wenn bereits ein anderer Anwalt den Anspruch rechtzeitig für den Mandanten geltend gemacht hat. Zudem klärt der BGH, dass eine Anschlussrevision unzulässig ist, wenn sie einen anderen Sachverhalt betrifft als die Revision und kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Mandant könnte von seinem Rechtsanwalt Schadensersatz wegen unterlassener Belehrung über einen gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch und dessen kurze Verjährungsfrist verlangen (aus dem Anwaltsvertrag, § 280 BGB). Im konkreten Fall geht es darum, ob diese Pflicht entfällt, wenn ein anderer Anwalt den Anspruch bereits rechtzeitig anmeldet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet:

  1. Die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts entfällt, wenn ein anderer Anwalt namens des Mandanten den Regressanspruch rechtzeitig anmeldet.
  2. Eine Anschlussrevision ist unzulässig, wenn sie einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als die Revision und kein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zum Streitgegenstand der Revision besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zur Belehrungspflicht: Der Zweck der Belehrung – den Mandanten vor dem Verlust seines Anspruchs zu schützen – ist bereits erfüllt, wenn ein anderer Anwalt den Anspruch fristgerecht geltend macht. Eine doppelte Belehrung ist daher entbehrlich.
  2. Zur Anschlussrevision: Die Zulässigkeit setzt voraus, dass der Gegenstand der Anschlussrevision mit dem der Revision in einem engen Zusammenhang steht. Fehlt dieser, ist die Anschlussrevision unstatthaft, um eine Ausuferung des Verfahrens zu verhindern.
KI INHALT
Anwaltshaftung: Keine Belehrungspflicht bei rechtzeitiger Anmeldung durch anderen Anwalt. Anschlussrevision unzulässig bei fehlendem Zusammenhang.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beraterhaftung
Haftung für Beratungsverschulden
Aufklärungsverschulden
FUNDSTELLE
AnwBl 01, 629
BB 01, 1764 LS
BGHZ 148, 156
DB 01, 2649
MDR 01, 1381
WM 01, 1677
ZIP 01, 1770
NORM
§ 276 BGB
§ 51 BRAO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.06.2001
AKTENZEICHEN
IX ZR 73/00
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
19.11.2020