Vorinstanzen LAG Hessen, 02.12.1969 - 2 Sa 168/69 -; ArbG frankfurt, 11.04.1969 - 7 Ca 376/68 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Wettbewerbsvereinbarung bereits während der Probezeit verbindlich ist, sofern sie zu Beginn des Probearbeitsverhältnisses getroffen wurde. Ein späterer Beginn des Wettbewerbsverbots muss ausdrücklich vereinbart werden. Zudem kann ein Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschuldens (§ 628 Abs. 2 BGB) auch bei anderer Beendigung als durch fristlose Kündigung bestehen, wenn vertragswidriges Verhalten den Anlass für die Beendigung gab. Der Anspruch muss jedoch vorbehalten werden, wenn keine fristlose Kündigung vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitgeber und Arbeitnehmer (genaue Parteien nicht genannt).
- Streitgegenstand:
- Wettbewerbsvereinbarung: Der Arbeitgeber möchte die Gültigkeit einer während der Probezeit getroffenen Wettbewerbsvereinbarung durchsetzen.
- Schadensersatzanspruch: Ein Teil (vermutlich der Arbeitgeber) verlangt Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens (§ 628 Abs. 2 BGB) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass eine fristlose Kündigung vorlag.
Rechtsgrundlagen:
- Wettbewerbsverbot: § 74 HGB (Handelsgesetzbuch).
- Schadensersatz: § 628 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Wettbewerbsvereinbarung:
- Eine zu Beginn des Probearbeitsverhältnisses getroffene Wettbewerbsvereinbarung ist auch dann verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit endet.
- Ein späterer Beginn des Wettbewerbsverbots (z. B. nach der Probezeit) muss ausdrücklich vereinbart werden.
Schadensersatzanspruch:
- Ein Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB (Auflösungsverschulden) kann auch ohne fristlose Kündigung bestehen, wenn der andere Teil durch vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten den Anlass für die Beendigung gesetzt hat.
- Vorbehalt erforderlich: Wer den Anspruch geltend machen will, ohne fristlos gekündigt zu haben, muss sich diesen ausdrücklich vorbehalten.
c) Begründung des Gerichts:
Wettbewerbsvereinbarung:
- Das Gericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (BAG AP Nr. 25 zu § 74 HGB).
- Eine Wettbewerbsabrede ist sofort wirksam, wenn sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffen wird. Eine spätere Geltung muss eindeutig vereinbart sein, da ansonsten von einer sofortigen Bindung auszugehen ist.
Schadensersatzanspruch:
- § 628 Abs. 2 BGB setzt kein Kündigungsrecht voraus, sondern knüpft an das schuldhafte Verhalten an, das zur Beendigung geführt hat.
- Der Vorbehalt ist notwendig, um den Anspruch nicht zu verlieren, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch ordentliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag) ansonsten als Verzicht auf den Schadensersatzanspruch gewertet werden könnte.