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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG vorgeschriebene Sperrung von Daten nicht dadurch umgangen werden darf, dass die Daten mit einem Vorbehalt versehen und trotzdem weiterverwendet werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Nicht explizit genannt, aber es geht um eine Daten verarbeitende Stelle (z. B. Behörde oder Unternehmen) und Betroffene, deren Daten gesperrt werden sollen. - Begehren: Die Daten verarbeitende Stelle möchte Daten, deren Richtigkeit zweifelhaft ist, nicht sperren, sondern sie mit einem Vorbehalt versehen und weiterhin nutzen. - Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 2 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Pflicht zur Sperrung unrichtiger Daten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Pflicht zur Sperrung von Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG nicht durch das bloße Anbringen eines Vorbehalts umgangen werden kann. Die Daten dürfen in diesem Fall nicht weiterverwendet werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG – der Schutz der Betroffenen vor unrichtigen Daten – unterlaufen würde, wenn die Daten trotz Zweifeln an ihrer Richtigkeit weiterhin genutzt werden könnten. Ein Vorbehalt ändert nichts daran, dass die Daten potenziell falsch sind und daher gesperrt werden müssen, um den Betroffenen zu schützen. Die Sperrung ist somit eine zwingende Maßnahme, die nicht durch technische oder organisatorische "Workarounds" ersetzt werden kann.