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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 58/03 – Sportwetten in Hamburg –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Hamburg, 01.04.2003 - 406 O 100/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der aufgrund eines Handelsvertretervertrags (HVV) mit der Nordwest Lotto und Toto Sportwetten anbietet, nicht wettbewerbswidrig handelt – selbst wenn die Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg aufgrund fehlender Landesgesetze rechtswidrig sein sollte. Ebenso handelt der Inhaber einer vor der Wiedervereinigung durch die Stadt Gera erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten nicht wettbewerbswidrig, wenn er ohne Genehmigung der Stadt Hamburg in Hamburg für Sportwetten wirbt und Hamburgern über das Internet Sportwetten anbietet.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (nicht explizit genannt, aber implizit Wettbewerbsverbände oder Konkurrenten): Begehren, dass der Betreiber der Lottoannahmestelle und der Inhaber der Geraer Genehmigung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens unterlassen, Sportwetten anzubieten bzw. dafür zu werben.
  • Beklagte:
  1. Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der im Rahmen eines HVV mit Nordwest Lotto und Toto Sportwetten anbietet.
  2. Inhaber einer vor der Wiedervereinigung von der Stadt Gera erteilten Genehmigung, der ohne Hamburger Genehmigung in Hamburg für Sportwetten wirbt und diese über das Internet anbietet.
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht (UWG), insbesondere Frage der Wettbewerbswidrigkeit trotz möglicherweise fehlerhafter behördlicher Erlaubnisse.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass beide Beklagte nicht wettbewerbswidrig handeln:

  1. Der Betreiber der Lottoannahmestelle darf trotz möglicher Rechtswidrigkeit der Hamburger Sportwetten-Veranstaltung (wegen fehlendem Landesgesetz) weiterhin Sportwetten anbieten.
  2. Der Inhaber der Geraer Genehmigung darf ohne Hamburger Genehmigung in Hamburg für Sportwetten werben und diese online anbieten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zum ersten Fall: Die mögliche Rechtswidrigkeit der Erlaubnis der Stadt Hamburg für Sportwetten berührt nicht die Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Handelns des Annahmestellenbetreibers. Solange dieser auf Grundlage eines HVV mit der Nordwest Lotto und Toto agiert, fehlt es an einer wettbewerbsrechtlich relevanten Unlauterkeit.
  • Zum zweiten Fall: Die vor der Wiedervereinigung von Gera erteilte Genehmigung bleibt wirksam. Da der Beklagte über eine (historisch legitime) Genehmigung verfügt, ist sein Handeln nicht als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts zu werten – selbst wenn er in Hamburg ohne lokale Genehmigung wirbt. Das Gericht sieht hier keine Verletzung von § 1 UWG (Generalklausel gegen unlauteren Wettbewerb).
KI INHALT
Betreiber von Lottoannahmestellen in Hamburg handeln nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Sportwetten anbieten, selbst wenn die Veranstaltung durch die Stadt Hamburg rechtswidrig war. Auch Inhaber einer vor der Wiedervereinigung erteilten Genehmigung dürfen ohne Hamburger Genehmigung für Sportwetten werben und diese Hamburgern anbieten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Sportwetten in Hamburg
STICHWORT
wettbewerbswidriges Handeln des HV
NORM
§ 284 StGB
§ 1 UWG a.F.
§ 3 UWG a.F.
§ 4 Nr. 11 UWG a.F.
§ 8 Abs. 1 UWG a.F.
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG a.F.
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.08.2004
AKTENZEICHEN
5 U 58/03
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2004:0812.5U58.03.0A
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
04.09.2020